Akte 
Sitzung 27. Mai 1982
Entstehung
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(10) Grundstücksgeschäfte und Kreditaufnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitglieder­versammlung.

§ 11

Beirat

(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. das pädagogische Fachpersonal des Hauses der Jugend,

2. der Sozialarbeiter der Verbandsgemeinde Montabaur,

3. drei Vertreter der Schulelternbelräte der ln der Stadt Montabaur vorhandenen Schulen,

4. fünf Jugendliche aus dem Besucherkreis des Hauses der Jugend.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag der entsendenden Organisationen von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Kreis der Mitglieder kann Im Bedarfs­fall durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung des Vereines erweitert werden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat das Recht, ein Mitglied zu sämtlichen Sitzungen des Vorstandes zu entsenden. Dieses Mitglied hat Antragsrecht und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Zu den Mitgliederver­sammlungen des Vereins sind die Mitglieder des Beirates einzuladen. Sie haben be­ratende Funktion und können Anträge stellen. Soweit eigene Personalangelegenhelten der Belratsmltglleder durch die Mitgliederversammlung beraten werden, sind die betreffenden Personen von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen.

(3) Vorsitzender des Beirates Ist der pädagogische Leiter des Hauses der Jugend. Der Betrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese führen die Geschäfte des Beirates.

(4) Der Beirat hat Insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Unterstützung und Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hin­sichtlich der pädagogischen Konzeption des Hauses,

2. Unterstützung und Beratung des pädagogischen Fachpersonals des Hauses,

3. Aufstellung des Arbeitsprogrammes.

(5) Zu den Sitzungen des Beirates lädt der pädagogische Leiter des Hauses der Jugend ein. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind von dem Termin schriftlich zu verständigen. Beide sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Über die Sitzungen des Beirates Ist jeweils eine Ergebnisniederschrift von einem aus seiner Mitte gewählten Schriftführer anzufertigen. Eine Ausfertigung der Niederschrift erhält der Vorsitzende des Vereins.

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