Akte 
Sitzung 27. Mai 1982
Entstehung
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unterzeichnen. Der stellvertretende Vorsitzende ist der allgemeine Vertreter des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Eine Verhinderung liegt dann vor, wenn der Vorsitzende wegen Urlaub, Erkrankung oder sonstigen beruflichen oder persönlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.

(5) Der Vorstand tritt bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal, zusammen. Die Einberufung des Vorstandes hat vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fallen kann die Einladung telefonisch erfolgen und die Einladungsfrist auf

2 Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist durch Beschluß zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Vertre%^

mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. ^

(7) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Verwaltung des Vereinsvermögens,

2. Bestellung eines Geschäftsführers,

3. Einstellung und Entlastung des erforderlichen Hilfspersonals (Hausmeister, Reinigungskräfte) und der nebenberuflichen Mitarbeiter,

4. sonstige Personalentscheidungen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung Vorbehalten sind,

5. Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit,

6. Aufstellung des Haushaltsplanes bis spätestens zum 1. Oktober eines jeden ^

Jahres für das kommende Geschäftsjahr, ^

7. Vorbereitung der Beratungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung,

8. Aufstellung einer Hausordnung,

9. alle sonstige, nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Beirates fallenden Entscheidungen.

(8) Die laufenden Geschäfte des Vereins führen

a)

b)

der Leiter des Hauses der Jugend für den pädagogischen Bereich, j

der Geschäftsführer hinsichtlich der Kassengeschäfte, der vorbereitenden Arbeiten für den Entwurf des Haushaltsplanes und der Schriftführertatigkeit in den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. i

(9) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 10.000,-- DM sind für den ^ . Verein im Innenverhältnis nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu schriftlich efteilt wurde. { <