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(8) Bei der Wahl von Personen gilt derjenige als gewählt, der die absolute Stimmenmehrheit hat. Sollte keine absolute Mehrheit erreicht werden, so ist ein zweiter Wahl gang unter den zwei Personen, die im ersten Wahl gang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erforderlich. Hier genügt einfache Stimmenmehrheit.
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mitgezählt.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
1. der Vorstand dies beschließt,
2. mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereines (ordentliche und fördernde) den Antrag hierzu unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand stellt, und wenn über dieselbe Angelegenheit in den letzten 6 Monaten die Mitglieder- Versammlung noch keinen Beschluß gefaßt hat.
'w (10) Die ordentliche Mitglieder des Vereines können sich vertreten lassen. Für die Vertretung ist die schriftliche Erteilung einer Vollmacht erforderlich.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
$
(2) Der Vorsitzende des Beirates ist zugleich beratendes Mitglied des Vorstandes.
§
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsdauer im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet in jedem Fall mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Verein.
(4) Der Vorsitzende und sein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorsitzende und sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen ein und führt darin den Vorsitz.
Die Beschlüsse dieser Organe bereitet er vor. Der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber den hauptamtlichen und nebenberuflichen Mitarbeitern des Vereins. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet wird, bedürfen der Schriftform und sind vom Vorsitzenden oder im Vertretungsfalle von seinem Vertreter zu
jng vom ).1982
zung vom 07.1982 .-P. VIII
z. l582 ^VIII
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