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(5) Die Mitgtiederversammiung ist zuständig für atte Angeiegenheiten des Vereins,
soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden oder des Vorstandes faiten. Sie nimmt insbesondere foigende Aufgaben wahr:
1. Zustimmung zum Arbeitspian des Hauses der Jugend für das jeweiiige Geschäftsjahr,
2. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
3. Wahi der Mitgiieder des Vorstandes, des Vorsitzenden und seines Vertreters, des Beirates und deren Vertreter, soweit sie nicht geborene Mitgiieder des Beirates sind,
4.
5.
6 . V. 8 . 9.
Entgegennahme des jähriichen Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes und Entiastung desseiben,
Beschiuß des Haushaitsptanes,
Wah! der Kassenprüfer,
Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
Einsteiiung und Entiassung der hauptamtiichen Fachkräfte,
Entscheidung über die Höhe der Entgeite der nebenberufiichen Mitarbeiter,
10. Genehmigung
a) des pädagogischen Konzeptes des Hauses der Jugend,
b) der Betriebsrichttinien,
c) der Dienstanweisung für die hauptamtiichen Fachkräfte,
11. Beschlußfassung über die Aufiösung des Vereins.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen der Zweidritteimehrheit aiter ordenttichen Mitgiieder. Für Satzungsänderungen, die die Änderung des Vercinszwecks bewirken, ist ein eJ^stimcmiger Beschiuß^atter ordenttichen Mit- gtiedcrerforderiich. /
(7) Sch Antrag von mindestens Abstimmung durch Stirnmz
einem der anwesenden Mitgiieder ettei abgestimmt oder gewähtt.
ird
im Wege geheimer
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