Akte 
Sitzung 27. Mai 1982
Entstehung
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(4) Mitte! des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitgiieder des Vereins erhaiten keine Zuwendungen oder Austagenerstattungen aus Mittein des Vereins, ihre Tätigkeit ist ehrenamtiich.

§ 8

Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte des Vereins und die Prüfung der Rechnungsiegung

erfotgen durch zwei Prüfer, die nicht Vereinsmitgtied sind. Die Beauftragung erfotgt

durch Beschtuß der Mitgtiederversammiung.

§ 9

Mitgtiederversammiun g

(1) Die Mitgtiederversammiung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Sie muß wenigstens einma) im Geschäftsjahr einberufen werden. Zur Mitgiieder- versammiung sind die ordentiichen und die fördernden Mitgiieder mindestens zwei Wochen vorher schrifttich unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung ein- zuiaden. Bei gepianten Satzungsänderungen ist die zu ändernde Vorschrift auf

der Tagesordnung genau zu bezeichnen.

(3) Die Mitgtiederversammiung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschiußfähig, wenn die Mehrheit der ordentiichen Mitgiieder anwesend ist. Beschiüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgiieder gefaßt. Stimmenthattungen und un- güitige Stimmen zähien bei der Feststeiiung der Stimmenmehrheit mit. Bei Stimmengieichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschiag.

(4) Über die Sitzungen der Mitgtiederversammiung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort, Zeit, Namen der anwesenden Mitgiieder, Anträge und Beschiüsse wieder- gibt (Ergebnisniederschrift). Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist in Abschrift den ordentiichen Mitgiiedern zu übergeben. Die fördernden Mitgiieder haben das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.

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