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§ 6
Rechte und Pftichten der Mitgtieder
(1) Jedes Mitgiied ist berechtigt, an den für die Mitgtieder bestimmten Veranstattungen des Vereins teiizunehmen, Anträge zu stetien sowie bestehende Vereinseinrichtungen bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Die Mitgtieder sind verpftichtet, Ziete und Aufgaben des Vereins zu fördern.
(3) Die vereinsmäßige Haftung beschränkt sich auf die unter § 4 Abs. 3 benannten Mitgtieder. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt.
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(4) Die fördernden Mitgtieder haben kein Stimmrecht und können auch nicht von der Mitgtiederversammiung in den Vorstand gewähtt werden.
§ 7
Beiträge, Finanzierung
(1) Über die Höhe von evtt. jährtich zu entrichtenden Beiträgen entscheidet die. Mitgtiederversammtung.
(2) Die Kosten sotten wie fotgt aufgebracht werden:
a) Beiträge der Mitgtieder,
b) Spenden,
c) Erträge aus den Einrichtungen und Veranstattungen des Hauses der Jugend. Über die Verwendung von Erträgen, die bei Sonderveranstattungen für woht- tätige Zwecke erwirtschaftet werden können, können besondere Beschtüsse durch den Vorstand gefaßt werden.
d) Zuschüsse des Landes gemäß den bestehenden Richtiinien,
e) Zuschüsse des Westerwatdkreises gemäß den bestehenden Richtiinien,
f) sonstige Zuwendungen Dritter.
(3) Lür die Ansteüung des Personais getten die Bestimmungen des BAT-Gemeinden, sowie atte sonstigen für Gemeindeangesteiiten güttigen Bestimmungen - hinsicht- tich cses Arbeitsverhäitnisses - sinngemäß.
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