Akte 
Sitzung 27. Mai 1982
Entstehung
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Auf Antrag können durch einsttmrmigen Beschtuß der Mitgtiederversammiung^weitere Personen im Sinne des Abs. 2 ats ordenttiches Mitgiied aufgenommen werden. Die ordenttiche Mitgiiedschaft ist schriftiich beim Vorstand zu beantragen.

(5) Fördernde Mitgiieder sind Mitgiieder ohne Stimmrecht in der Mitgiiederversammiung. Sie können jedoch Anträge steiten und an der Beratung teitnehmen. Die Begründung ihrer Mitgiiedschaft erfotgt auf schriftiichen Antrag durch Beschtuß mit Zwei- dritteimehrheit der ordentiichen Mitgiieder der Mitgiiederversammiung.

§ 5

Beendigung der Mitgiiedschaft

(1) Die Mitgiiedschaft endet durch Austritt, Ausschiuß oder Tod.

(2) Der Austritt kann zum Abiauf eines Geschäftsjahres von jedem Mitgiied veriangt werden. Die Erkiärung über den Austritt muß schriftiich erfoigen und spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorsitzenden eingegangen sein.

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(3) Der Ausschiuß eines Mitgiiedes kann ausgesprochen werden, wenn es dem satzungs­mäßigen Zweck und den Zieien des Vereins vorsätziich zuwiderhandett.

jng vomi ).1982

zung vom 07.1982 l.-P. VIII

(4) Über den Ausschiuß eines ordentiichen Mitgiiedes entscheidet die Mitgiiederver­sammiung mit absoiuter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgiieder; über den eines fördernden Mitgiiedes der Vorstand. Die Mitteiiung über den Ausschiuß hat jschriftiich und mit Gründen versehen zu erfoigen.

(5) Mit dem Austritt, Ausschiuß oder Tod eriöschen aiie Rechte und Pftichten, die mit der Mitgiiedschaft verbunden sind.

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