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(2) Der Verein errichtet und betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben in Montabaur ein Haus der Jugend als Einrichtung der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des § 5 Jugendwohlfahrtsgesetz.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(4) Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell. Seine Tätigkeit ist an den Normen des Grundgesetzes orientiert. Er versteht sich als freier Jugendhilfeträger gemäß § 5 Abs. 4 des Jugendwohlfahrtsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Jugendbildungsgesetzes.
(5) Dem Verein obliegt die Bereitstellung der Mittel und die Anstellung des Personals.
§ 3
Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins können nur geschäftsfähige natürliche Personen werden.
(3) Fördernde Mitglieder des Vereines können juristische und natürliche Personen werden latür liehe Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied des Vereins werden.
Best: Nr.:
(4) Ordentliche Mitglieder sind die Gründer des Vereins, nämlich

