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§ 4
Für die Mahl der Kassenprüfer des Vereines "Haus der Jugend Montabaur e.V." kommen nur Bad+gnst^td^der Verbandsgemeindeverwaltung oder Mitglieder des Rates der Stadt Montabaur in Betracht.
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§ 5
Als Geschäftsführer des Vereins benennt die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur mit Einverständnis des Verbandsgemeinderates einen ihrer Mitarbeiter.
§ 6
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zur Auflösung des Vereines "Haus der Jugend Montabaur e.V.".
§ 7
Der Vertrag kann von jedem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von ^
6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Darüber hinaus ist die Stadt Montabaur zur sofortigen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Umstände eintreten, die aus ihrer Sicht einen ordnungsgemäßen Betrieb des Hauses der Jugend nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen, z. B. wenn gegen die Satzung des Vereins, die geltende Hausordnung, die Betriebsrichtlinien, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes oder ähnliche Rechtsnormen schwerwiegend verstoßen wird. Die Stadt hat vor Erklärung der Kündigung den Vorstand des Vereins, den hauptamtlichen Leiter des Hauses der Jugend und eine Vertretung des Jugendrates anzuhören.
5430 Montabaur,
Für die Stadt Montabaur In Vertretung:
Für den Verein
Haus der Jugend Montabaur e.V.
I. Beigeordneter
Vorsitzender

