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Der Eigentümer ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sanierungsförderungsmittel durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch an rangbereitester Stelle zu Gunsten der Stadt dinglich zu sichern.
§ 12
Eigentumswechsel
Überträgt der Eigentümer nach Beginn der Modernisierungsvorbereitungen und vor Beendigung der Modernisierung das Eigentum oder Miteigentum an seinem Grundstück, so ist er verpflichtet, nur an einen solchen Erwerber zu übertragen, der in den vorliegenden Modernisierungsvertrag eintritt. Tritt der Erwerber nicht in diesen Vertrag ein, haftet der Eigentümer für alle daraus entstehenden Kosten.
2. Ansprüche aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar, es sei denn, alle Vertragsparteien stimmen schriftlich zu.
§ 13
Besondere Pflichten de3 Eigentümers
1. Baurechtliche Vorschriften werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Der Eigentümer ist verpflichtet, die für die durchzuführenden Modernisierungsmaßnahmen etwa erforderlichen Genehmigurigen nach der Bauordnung und dem Städtebauförderungsgesetz einzuholen. Eine nach S 15 StBauFG erteilte Genehmigung er-
' setzt nicht die bauordnungsrechtlichen Genehmigungen.
2. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Abschluß einer Feuerver- sicnerung (in Form einer gleitenden Neuwertversicherung) sowie einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für das modernisierte Gebäude nachzuweisen.
3. Der Eigentümer verpflichtet sich, die in Zukunft notwendigen laufenden Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig durchzuführen und dafür Rücklagen zu bilden. Die Höhe der Rücklagen bemißt sich nach den jährlichen Instandhaltungskosten, wie sie sich aus der
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Aufwandsberechnung (Anlage 31 ergeben, Verstoßt der Eigentümer gegen diese Verpflichtungen, kann die Stadt, oder der Sanierungsträger innerhalb von 15 Jahren nach Abschluß der Modernisierung die Rückzahlung der Sanierungsförderungsmittel in einer Höhe vet— langen, die erfordelrich ist, um die Instandhaltung zu Lasten des Eigentümers durchzuführen.
Der Eigentümer ist verpflichtet, bei Veräußerung des Grundstücks innerhalb von 15 Jahren nach Abschluß der Modernisierung (ab Vorlage der Schlußrechnung! die Sanierungsförderungsmittel an die Stadt zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Erwerber die Pflichten aus diesem Vertrag gegenüber der Stadt selbstschuldnerisch übernimmt.
§ 1A
Rücktrittsrecht,
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Verletzt der Eigentümer schuldhaft in diesem Vertrag übernommene Verpflichtungen in der Meise, daß das Erreichen das Sanierungszieles gefährdet wird, so ist die Stadt oder der Sanierungsträger berechtigt, innerhalb einer einmonatigen Frist nach schriftlicher Ankündigung von dieser Vereinbarung zurückzutreten. In diesem Fall werden die dem Eingetümer aufgrund dieses Vertrages bereits ausgezahlten Sanierungsförderungsmittel sofort zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung an mit 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz uer Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Vorher wird die Stadt jedach alle Möglichkeiten ausschöpfen, um auf gütlichem Wege in gemeinsamer Verständigung mit dem Eigentümer die Modernisierungsdurchführung nach dieser Vereinbarung zu erreichen.
Erweisen sich die Modernisierungsmaßnahmen als undurchführbar, sind die Stadt und der Sanierungsträge-" berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
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