Akte 
Sitzung 27. Mai 1982
Entstehung
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§ 11

Schlußabrechnung und endgültige Finanzierung

1. Die endgültige Beteiligung der Stadt (Förderungsgesetz) besteht

a) aus einem Zuschuß in Höhe von höchstens DM .,

b) aus einem Darlehen in Höhe von höchstens DM ..

aus Städtebauförderungsmitteln von Bund, Land und Gemeinde. Die

B Bewilligung dieser Höchstbeträge setzt Investitionen von

mindestens DM .. voraus. Der Förderungssatz beträgt

insgesamt bei Ausführung sämtlicher Arbeiten des Kostenvoran- ' ' Schlags . % der Kosten. -

Liegen die Investitionen unter DM so werden die

Beträge zu aj und bj anteilig gekürzt.

Liegen die Investitionen über DM .J.., so bleibt die Be­

teiligung der Stadt auf die Beträge zu a) und b) beschränkt.

2. Die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen und die Bezugsfertigkeit der Räume ist dem Sanierungsträger unverzüglich anzuzeigen.

3- Die ausgeführten Arbeiten werden vom Sanierungsträger überprüft.

Der Eigentümer verpflichtet sich, den Vertretern der Stadt oder des Sanierungsträgers Zugang zu den Gebäuden und Ein­sicht in Baurechnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zu gewähren, die die Modernisierung betreffen.

1. Die Schlußabrechnung der Baukosten ist nach Vordruck des Sanie­rungsträgers zu erstellen und dem Sanierungsträger gemäß § 10 Ziff. zur Prüfung einzureichen. Auf Anforderung des Sanierungs­trägers sind zur Prüfung der Schlußabrechnung erforderliche Unter­lagen vorzulegen. Wenn innerhalb der gesetzten Frist weder diese, ' Unterlagen vorgelegt werden noch eine beantragte Fristverlänge­rung bewilligt wird, werden die nicht prüfbaren Kosten als nicht nachgewiesen behandelt und gehen nicht in die Berechnung der förderungsfähigen Kosten ein. ' '

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5. Sobald die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages von der Bezirksregierung geprüft und anerkannt ist und die durch die

. Vorauszahlung entstandene Überzahlung ausgeglichen ist, wird die geleistete Vorauszahlung in einen Zuschuß und ein Darlehen umgewandelt. Dies erfolgt durch einseitige Erklärung der Stadt.

6 . Das Darlehen wird zu folgenden Bedingungen gewährt:

- zu einem Zinssatz von 2 %

- zu einem einmaligen Verwaltungskostensatz von o,5 i

- zu einem Tilgungssatz zu 3,0 %und der Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen bei einer gleich­bleibenden Jahresleistung von 5 v.H. des ursprünglichen Darlehensbetrages (Tabelle in der Anlage).

Dingliche Sicherstellung an rangbereitester Stelle durch Buch­grundschuld mit 16 % Zinsen und Nebenleistungen.

Sofern das allgemeine Mietniveau in steigt und die

Wirtschaftlichkeit des Objektes eine höhere Verzinsung des Darlehens zuläßt, kann der Sanierungsträger den Zinssatz ent­sprechend den Regelungen für die öffentlichen Baudarlehen bis zu 4 v.H. anheben.

Die Beträge für Zinsen, Verwaltungskosten und Tilgung sind in Halbjahresraten nachträglich jeweils zum 30.6. und 31-12. eines jeden Jahres zu zahlen, bei sofortiger Verrechnung, und zwar auf das Konto des Sanierungsträgers:

Die Rückzahlung kann auch vorzeitig jeweils zum Quartalsende im ganzen oder in jeweils durch Hundert teilbare Beträgen er­folgen .

Das Darlehen ist fristlos zu kündigen, wenn der Eigentümer mit zwei Vierteljahresraten in Verzug kommt.

Im Falle des Verzuges sind Zinsen in Höhe von 10 v.H. pro Jahr fällig.

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