Dem Eigentümer obliegt es, rechtzeitig die nötigen Schritte für jeweils mögliche Mieterhöhungen nach durchgeführter Modernisierung zu veranlassen. Er hat hierbei die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Ist das Gebäude ganz oder teilweise vermietet, verpflichtet sich der Eigentümer, bei Vermietung der Wohnungen für die Dauer von 5 Jahren naoh Abschluß der Modernisierung die im Finanzierungsplan eingesetzten Mieten nicht zu überschreiten. Eine Anpassung der Miete an die gestiegenen Betriebskosten im Sinne des § 27 der II. BVO sowie an die veränderten Kapitalkosten gemäß § 5 II. Wohnraum- kündigungsgesetz bleibt hiervon unberührt und hat zu erfolgen.
§ 9
Erstbelegungsrechte
Der Eigentümer ist verpflichtet, Wohnungen, für die in einer Zeit bis zu 6 Jahren nach der Modernisierung neue Mietverhältnisse begründet werden, im Einvernehmen mit der Stadt und dem Sanierungsträger zu vergeben. Stadt oder Sanierungsträger können bis zu drei Wohnungssuchende benennen, unter denen der Eigentümer ein Auswahlrecht hat.
Dies gilt nicht bei Eigennutzung. Sie ist für .
vorgesehen.
§ 10
Tragung und Nachweisung der Baukosten
Zur Mitfinanzierung anfallender Baurechnungen wird eine Vorauszahlung vonma^.. -OM nach folgenden Maßgaben gewährt:
Gesamtkosten laut Kostenschätzung (Anlage 6): DM .
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Die Vorauszahlung errechnet sich aus der Kostenberechnung gemäß DIN 276 und der vorläufigen Errechnung des Kostenerstattungsbetrages, sie darf jedoch jeweils nicht mehr als 90 % der durch
Rechnungen belegten Kosten betragen und orientiert sich am Baufortschritt. Es können insgesamt drei Raten abgerufen werden:
Als Sicherheitsainbehalt bei Abschluß der Prüfung werden jeweils 10 % der beanspruchten Mittel einbehalten.
Soweit nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Baumaßnahmen durchgeführt werden, ist die Auszahlung vom Vorliegen der Baugenehmigung abhängig.
Die Schlußabrechnung ist 3 Monate nach Abschluß der Bauarbeiten vom Eigentümer den Sanierungsträger in prüffähiger Form vorzulegen.
Wird die Frist von 3 Monaten für die Vorlage der Abschlußrechnung nicht eingehalten, ist die gesamte Vorausleistung mit 1 % pro Monat zu verzinsen.
Ist die Vorauszahlung höher als der endgültige Kostenerstattungsbetrag, so hat der Eigentümer den überzahlten Betrag sofort zurückzuzahlen. Beruht die Überzahlung auf unrichtigen Angaben des Eigentümers, so ist der überzahlte Betrag rückwirkend seit Auszahlung mit 10 v.H. pro Jahr zu verzinsen.
In Höhe der bewilligten Modernisierungsförderangsmittel erfolgt die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der Stadt oder des Sanierungsträgers in Höhe von DM .. ., die nach Rück
zahlung des Darlehens gelöscht wird.
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