Akte 
Sitzung 27. Mai 1982
Entstehung
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§ 6

Beauftragter / Betreuer

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1. Der Eigentümer wird sich eines Architekten als Planer und Bauleiter bedienen.

2. Die Vergütung des Architekten wird unter folgenden Voraus­setzungen als förderungsfähig anerkannt:

2.1 Der Vergütung des Architekten liegt die Verordnung über die Gebühren für Architekten und Ingenieure vom 17.9.1976 (HOAI) zugrunde.

2.2 Bei der Berechnung des Honorars wird § 10 HOAI zugrundegelegt.

2.3 Das Bauvorhaben wird für die Gebührenberechnung als ein Ganzes betrachtet und in die Bauklasse III der Honorartafel zum § 16 HOAI eingeordnet (jeweiliger Mittelwert).

2.4 Die Bewertung der Grundleistungen richtet sich nach § 15 HOAI. "Besondere Leistungen" gemäß HOAI sind nicht förderungsfähig.

2.5 Es handelt sich bei dem vorliegenden Bauvorhaben um einen Umbau. Es wird daher eine Erhöhung der Gebühr bis zu 1/3 der vollen Gebühr des § 16 HOAI als förderungsfähig anerkannt.

2.6 Für die Berechnung von Abschlagszahlungen werden bis zur Fest­stellung der Vergütung die anrechenbaren Kosten zunächst mit

_.DM angenommen.

2.7 Vervielfältigungskosten im Sinne von § 7 HOAI werden auf Nach­weis erstattet.

2.8 Weitere Nebenkosten werden nicht vergütet.

2.9 Schuldner des Architektenhonorars ist der Bauherr.

3. Der Architekt hat alle Rechnungen rechnerisch, fachtechnisch und sachlich zu prüfen und sie alsdann der Stadt einzureichen. Die Zahlung der Vorausleistung gemäß § 10 Ziff. 3 erfolgt

.nach Vorlage der bezahlten Rechnungen bis zu 90 % des Rechnungsbetrages entsprechend den Auszahlungssätzen in § 10 Ziff. 3.

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§ 7

Sozialplan, Entschädigungen

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1, Das Gebäude beherbergte vor der Modernisierung am

(Stichtag) . Mohnungen/. Gewerbebetriebe.

Mieter/Pächter sind: .

2. Für das Grundstück liegen im Rahmen des Sozialplanes folgende Festsetzungen vor, von denen nur im gegenseitigen Einvernehmen abgewichen werden kann:

§ 8

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Mieterhöhung

1. Die nachhaltig erzielbaren Erträge für die Zeit nach Durchführung

der Modernisierung sind dem Finanzierungsplan zugrunde gelegt. Bei

Eigennutzung wird der Ertrag aus der örtlichen Vergleichsmiete berechnet.

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