Akte 
Sitzung 27. Mai 1982
Entstehung
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2. gleichzeitig die sonstigen Instandsetzungs- oder Modernisierungsfisaß- nahmen.die nicht förderungsfähig im Sinne des Städtebau- * . /

förderungsgesetzes sind, durchzuführen, insbesondere:

3^ die zur Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen erforderlichen Bauleistungen nach den Grundsätzen der Verdingungsordnung für Bau­leistungen (VÜB) auszuschreiben und abzuwickeln, insbesondere bei der Auftragsvergabe den günstigsten Bieter (5 25 Nr. 2 der VOB/AJ zu berücksichtigen; Abweichungen hiervon sind nur mit schriftlicher . vorheriger Einwilligung des Sanierungsträgers zulässig; durch . ,

Nichtbeachten dieser Vorschrift entstandene Mehrkosten sind nicht förderungsfähig und gehen voll zu Lasten des Eigentümers.

** 4. Aufträge nur schriftlich unter Bezugnahme der Auftragssuome zu er­

teilen. Mündlich erteilte Aufträge werden nicht anerkannt; die Be-* Stimmungen der VOB Teil B sind zum Vertragsbestandteil zu machen; , der Sanierungsträger kann begründete Ausnahmen hierzu auf Arttrag schriftlich genehmigen.

5. den vereinbarten Terminplan mit einer Durchführungszeit von .1.3 .. Monaten einzuhalten; Terminverschiebungen sind dem Sanierungs­träger unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.! Unterbleibt diese schriftliche Anzeige, gilt die Terminversohiebung als durch den Eigentümer verschuldet. Kostensteigerungen, die auf vom Eigentümer verschuldete TerminVerschiebungen beruhen, werden bei der Berechnung der Förderungsmittel nicht berücksichtigt und gehen allein zu Lasten des Eigentümers; soweit mehrere Bauabschnitte vereinbart werden, gelten die Kosten nur für den Bauabschnitt, der diesem Vertrag bezüglich der auszuführenden Arbeiten zugrunde liegt. Ein Anspruch auf weitere Sanierungsförderungsmittel besteht dadurch nicht automatisch', sondern hierfür muß erneut ein

Vertrag (Anschlußvertrag) abgeschlossen werden.

6.1 alle erforderlichen Instandsetzungsarbeiten -in den Anlagen gemäß § 2 enthalten- deren Kosten nicht förderungsfähig und daher vom Eigentümer selbst zu tragen sind, gleichzeitig mit der Sanierung durchführen zu lassen.

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6.2 Der Eigentümer verzichtet, den Anspruch auf Erstattung der un- *" rentierlichen Kosten und auf sonstige Förderung der Sanierungs­maßnahmen geltend zu machen für den Fall, daß er die unter 6.1 eingegangene Verpflichtung bis zum Ablauf von längstens sechs Monaten seit der Beendigung der Modernisierung nicht erfüllt hat und hierdurch das Erreichen des Sanierungszweckes verhindert wird.

" § 4

Denkmalpflege

Der Eigentümer verpflichtet sich, die Anordnungen der Denkmaischutz­behörde und der Denkmalfachbehörde zu erfüllen. Ist beabsichtigt, von denkmalpfiegerischen Auflagen abzuweichen, gilt 5 5 sinngemäß.

§ 5

Änderungen, Kostenerhöhungen

Soll bei Durchführung der Maßnahme von den Bestandteilen dieses Ver­trages (§ 2), der Baugenehmigung oder den aieser zugrundeliegenden Unterlagen abgewichen werden oder sollen in den vorgenannten Unter­lagen nicht enthaltene Maßnahmen durchgeführt weruen, ist dies durch den Eigentümer unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Diese Maßnahmen dürfen erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt durchgeführt werden.

Werden die Bestimmungen in Abs. 1 nicht oder nicht ausreichend be­achtet, dann werden die durch Abweichungen oder Zusatzmaßnahmen ver­ursachten Mehrkosten bei der Berechnung der Förderungsmittel nicht berücksichtigt und gehen allein zu Lasten des Eigentümers.

Bei der Modernisierung wird bezüglich der Ausstattung der Maßstäb des sozialen Wohnungsbaus zugrunde gelegt.

Führt der Eigentümer über die in den Anlagen beschriebenen Moderni­sierungsmaßnahmen hinaus Maßnahmen durch, die die Ausstattung über­steigen, wie sie im Rahmen des sozialen Wohnungsbau öffentlich förderungsfähig sind, bleiben die Mehrkosten bei der Ermittlung des Kostenerstattungsbetragps nach § 43 Abs. 1 StBauFG außer Betracht.