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(2) Ist ein Ausschußmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzuleitcn, sofern ein solcher vom Rat gewählt ist.
(3) Zu den Sitzungen der Ausschüsse sind den jeweiligen Ausschußmitgliedern zur Vorinformation benötigte Unterlagen nach Möglichkeit zur jeweiligen Tagesordnung mit der Einladung zuzuleiten.
§ 29
Arbcitsweise
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Ein Ausschuß kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen. In diesem Fall gilt § 4 sinngemäß. Ratsmitglieder, die einem Ausschuß nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teiinehmen.
(2) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Sitzung stattfinden.
(3) Im übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der Gemeindeordnung und dieser Geschäftsordnung für den Rat entsprechend.
(4) Der Stadt bürgermeister ist berechtigt, in den Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Mort zu ergreifen.
§ 3o
Anhörung
Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können in nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Heranziehung yon Sachverständigen erhebliche Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung des Rats herbeizuführen.
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6 . Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 31
Aushändigung der Geschäftsordnung
Allen Mitgliedern des Rats und seiner Ausschüsse wird diese Geschäftsordnung spätestens sechs Monate nach Beginn der Mahlzeit ausgehändigt.
§ 32
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Der Rat kann für den Einzelfall mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder Abweichungen von dieser Geschäftsordnung beschließen, wenn dadurch nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am _ in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 27. September 1979 außer Kraft.
Die Übereinstimmung des Inhalts dieser Geschäftsordnung mit dem vom Rat beschlossenen Entwurf wird beglaubigt.
543o Montabaur,
( Dr. Posscl-Dölken ) Bürgermeister

