-25-
§45(1)
3 ^
Dabei können nur solche Ratsmitglieder mitwirket), die an der ursprünglichen Beschlußfassung teilgenommen haben.
Nach Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung gilt die Niederschrift als vom Rat gebilligt und kann daher nicht mehr geändert werden.
(6) Als Hilfsmittel für die Fertigung einer Niederschrift ist über den Ablauf jeder Rats- und Ausschußsitzung (öffentlicher und nichtöffentlicher Teil) vom Settriftführer eine Tonbandaufzeichnung zu fertigen. Die Tonbandaufzeichnungen über die Ratssitzungen sind dauernd aufzubewahren und unter Verschluß zu halten. Anderen Personen als den in der Sitzung anwesenden Ratsmitgliedern und Beigeordneten darf die Ton- bandiutfietUtnung nicht zugängtich gemacht werden.
Einzetne Ratsmitglieder können verlanget), daß ihre in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Ausführungen unmittelbar nach Unterzeichnung der Niedersettrift durch die dafür bestimmten Personen (Abs. 2, Satz 2) gelöscht werden.
(7) Andere Personen ats der Schriftführer oder der von ihm Beauftragte dürfen Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hat; einzelne Ratsmitgtieder können jedoch verlangen, daß ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.
5. Abschnitt Ausschüsse
§ 27
Nah) der Ausschüsse
(1) Jede im Rat vertretene politische Gruppe (Fraktion) kann einen Mahlvorschlag machen. Gemeinsame Mahlvorschläge sind zulässig. Jeder Vorschlag kann soviele Bewerber enthalten, als Ausschußmitglieder zu wählen sind. Für jeden vorgeschlagenen Bewerber ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu benennen.
- 2C -
>2 °° g
^ O
. —m_i
i—i Oc < X O
§ 45 (1)
- 26 -
(2) Merden mehrere Mahlvorschläge gemacht, so werden die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren gemäß § 38 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt. Mird nur ein Mahlvorschlag gemacht, so ist er angenotiüten, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder dem Mahtvorschlag zustimmt.
Mird kein Mahl Vorschlag gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
§ 44 (1)
(3) Setzt sich ein Ausschuß aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern zusammen, so soll mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder Ratsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß die eingereichten Mahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Mürde nach dem Ergebnis der
Mahl ein Ausschuß sich ganz überwiegend aus Bürgern zusammensetzen, die nicht Ratsmitglied sind, so ist die Mahl auf der Grundlage entsprechend geänderter Mahl Vorschläge zu
wiederholen.
§ 45 (1)
(4) Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe (Fraktion), von der das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
§ 45 (3)
(5) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen Gruppen (Fraktionen), so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wähfen, wenn sich aufgrund des neuen
Stärkeverhältnisses nach dem Höchstzahlverfahren eine andere
Verteilung der Ausschußsitze ergeben würde.
§ 28
Einberufung zu den Sitzungen
(1) Die Ausschüsse werden von dem jeweiligen Vorsitzenden einherufen. Dieser setzt auch die Tagesordnung fest. Führt ein Beigeordneter den Vorsitz, so hat er vor der Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung das Einvernehmen mit dem Stadtbürqermeister herbeizuführen.
- 27 -

