Akte 
Sitzung 13. September 1984
Entstehung
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über andere Angelegenheiten wird dann geheim abgestümnt, wenn es der Rat int Linzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.

(5) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel geltet) unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Mille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

(6) Der Vorsitzende oder ein Viertel der anwesenden Rats­mitglieder kann beantragen, daß namentlich abgestimmt wird.

Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies vom Rat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen.

Sie antworten mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Die Antworten der einzelnen Ratsmitglieder sowie die Namen der Ratsmitglieder, die siett an der Abstimmung nicht beteiligt haben, sind in der Niederschrift festzuhalten. Geschäftsordnungsmäßige Ein­wendungen sind nach Beginn des Abstimmungsvorgangsj,ausgeschlossen, sofern sie sich nicht auf die Fragestellung beziehen.

§ 24

Reihenfolge der Abstimmung

(1) über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:

1. Absetz'.'rg ven der Tagesordnung,

2. Vertagung,

3. Überweisung oder Zurücküberweisung an einen Ausschuß,

4. Schluß der Beratung.

(2) lm übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gelten Anträge gleich weit, hat der zuerst gestellte Antrag Vorrang.

(3) Ober Änderungsanträge ist vor den tlauptanträgen ab­zustimmen.

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(4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten über die Reihen­folge der Anträge, entscheidet der Rat.

§ 25 Mahlen

(1) Mahlen sind alle Beschlüsse des Rats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse des Rats nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Mahlen.

§ 4o (5) (2) Die Mahl des Stadt bürgermeisters und der Stadtbeige­

ordneten erfolgt in öffentlicher Sitzung im Mege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel. Das gleiche gilt für sonstige Mahlen, sofern nicht der Rat im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 4o (4) (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen

erhält. Erhält beim ersten Mahlgang, an dem mindestens zwei Bewerber beteiligt sind, niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Mahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Mahl­gang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmen­zahl erreicht haben, Stichwahl statt. Haben mehr als zwei Personen im zweiten Mahlgang die gleiche Stimmenzahl erreicht, so entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt; auch in anderen Fällen der Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Der Losentscheid wird vom Vorsitzenden vorgenommen. Der Rat kann beschließen, vor dem Losentscheid die Sitzung zu unterbrechen oder die Mahl zu vertagen.

§4o (3) (4) Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat

vor der Mahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für eine nicht vorgcschlagene Person abgegeben werden, sind ungültig. Das Ratsmitglied hat den Namen des Bewerbers, für den es seine Stimme abgeben will, bei Verwendung vorgedruckter Stimmzettel zu kennzeichnen, bei Verwendung von Stimmzetteln ohne Namens­aufdruck auf den Stimmzettel zu schreiben.

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