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Der Vorsitzende kann yon der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhanges geboten erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.
(2) Wortmeldungen sind deutlich (z.B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn mehrere Ratsmitglieder sich gleichzeitig zu Wort melden, entscheidet der Vorsitzende darüber, wer zuerst sprechen darf.
(3) Ein Ratsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort ergreifen. Der Rat kann bei bestimmten ßeratungsgegenständen beschließen,
die Redezeit der einzelnen Ratsmitglieder oder der Fraktionen zu begrenzen.
(4) Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur am Schluß der Ausführungen eines Ratsmitgliedes ergreifen. Auch der Beauftragte des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde kann zum Schluß der Ausführungen eines Ratsmitgliedes zur Sache sprechen.
(5) Der Vorsitzende kann Redner, die vom ßeratungsgegenstand abweichen, "Zur Sache" rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede zur Sache gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf "Zur Sache" hat der Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.
(6) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.
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§ 4o (1) § "o (2)
§ 4o (1) 2
- 2o - §. ?3
Beschlußfassung
(1) Die Beschlußfassung setzt
1. eine Vorlage des Stadtbürgermeisters, der V erband s- g emeindeverwa1tun g oder eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder
2. einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnittes (§§ 14 bis 18)
voraus.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beschlußfassung damit ein, daß er den endgültigen ßeschlußwortlaut vorliest oder auf die Beschlußvorlage verweist.
(3) Die Beschlüsse des Rats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefaßt, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültine Stimmen zählen bei Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 25. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehncn oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu wiederholen. Wird einem Antrag von keinem Ratsmitgiied widersprochen, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des Antrags feststellen.
(4) Bei der Beschlußfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Ober folgende Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:
1. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
2. Ausschluß aus dem Rat (§ 31 GomO),
3. Beschluß über den Einspruch gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO).
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