Akte 
Sitzung 07. Juni 1984
Entstehung
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langfristig erhebliche Haushaltsmittel gebunden.

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken empfiehlt hingegen, an der bisherigen Praxis festzuhalten. Würde man jetzt auf das Rückkaufrecht verzichten, könnte da­durch ein Berufungsfall für andere Falle geschaffen werden, in denen den Grundstückseigentümern die Bebauung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, die Stadt aber an einem Rückkauf interessiert ist.

Der Stadtrat beschließt mit 24 Ja-Stimmen und 1 Stimmenthaltung:

Der Stadtrat beschließt, das Baugrundstück in Montabaur, Flur 39, Parzelle Nr. 153 im Baugebiet "Himmelfeld I" von den Eheleuten Dr. Georg Röder, Flaschnerstraße 18, 7470 Albstadt 2, zurückzukaufen.

Die Rückübertragung des 2.188 m^ großen Grundstückes erfolgt zum Einstands­preis von 41,-- DM/m", mithin 89.708,-- DM. Außerdem werden folgende Kosten erstattet:

*

*

a) Herstellung des Kanalhausanschlusses

b) einmaliger Kanalanschlußbeitrag

c) vorläufiger Baukostenzuschuß (Wasser)

d) Wasserhausanschlußkosten

e) Erschließungskosten Oberflächenentwässerung Fahrbahn und Straßenbeleuchtung

326.93 6.564, 1.165,11

325.93 1.834,73

20.141,93

DM

DM

DM

DM

DM

DM.

Die aus dem notariellen Vertragsgeschäft entstehenden Nebenkosten gehen zu Lasten der Eheleute Röder.

d) Vorlagen Nr. 518 a und b, Anlagen Nr. 1 und 2 - Verkauf von Schule und Lehrerwohnhaus in Reckenthal -

1. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken berichtet, abweichend von den Informationen der Verwaltung in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses

sei in den Verhandlungen mit den Grundstücksinteressenten erreicht worden, daß zwei getrennte Verträge geschlossen werden. Im Ergebnis bleibe es aber dabei, daß insgesamt ein Verkaufserlös in Höhe von 320.000,-- DM erreicht werde.

Ergänzend zum Inhalt der beiden Vorlagen sei beabsichtigt, vertraglich ein Rücktrittsrecht der Stadt zu vereinbaren, um sicherzustellen, daß das Gebäude für den in den Kaufverhandlungen angegebenen Zweck umgebaut und genutzt wird. Die Stadt hat danach also das Recht, vom Kaufvertrag zurück­zutreten, wenn das Grundstück anders genutzt wird als jetzt angegeben. Andererseits haben die Erwerber ein Rücktrittsrecht, wenn die gewünschte Nutzung sich nicht verwirklichen läßt (etwa weil die Baugenehmigung ver­sagt wird).

Die Nutzung der Reitwege könne - so Bürgermeister Dr. Possel-Dölken - nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Dazu seien die Kauf­interessenten nicht bereit. Sie hätten indes zugesichert, daß sie nur die zugelassenen Reitwege benutzen. Es sei auch nicht erforderlich, diese Frage zum Gegenstand des Grundstückskaufvertrages zu machen. Die Verwaltung müsse bei Zuwiderhandlungen gegen bestehende Vorschriften Ordnungsmaßnahmen er­greifen. GGf. müßten weitere Verbotsschilder aufgestellt werden.

2. Ratsmitglied Widner (SPD) berichtet, es sei ihm zugetragen worden, daß in dem Gebäude noch alte Schulmöbel stehen. Er stellt die Frage, was damit geschehen soll.

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken erklärt, man werde die Verwertbarkeit der Möbel prüfen. Sollte die Stadt keinen eigenen Bedarf haben, könne man sie einem caritativen Zweck zur Verfügung stellen oder an sonstige Interessenten abgeben.

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