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§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die auf Grund dieser Rechtsverordnung anzuwendenden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler werden gemäß § 33 DSchPflG als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können mit einer Geldbuße bis zu 25c.ooo,-- DM, in besonderen Fällen bis zu 2 Mio. DM, belegt werden.
ung vom 2.1984 -p. vm
mg vom 1.1984 -P. VII
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§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung t'n
ng vom ,.1984 P. VIII
3 vom i 1984 . VIII
Montabaur, den
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vom
1984
IX
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KreisVerwaltung des Westerwaldkreises untere Denkmalschutzbehörde
(Dr. Heinen) Landrat

