Akte 
Sitzung 26. Januar 1984
Entstehung
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(2) In der Umgebung (§ 4 .Abs. 1 Satz 3 DSchPflG) der Denk­malzone darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung er­richtet, verändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DSchPflG).

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c) und d) und des Absatzes 2 befristet oder widerruflich erteilt werden.

§ 5

Anzeigepflicht

(1) Geplante Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht unter § 13 . Abs. 1 DSchPflG (§ 4 dieser Rechtsverordnung) fallen, sind # der unteren Denkmalschutzbehörde unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme anzuzeigen (§ 13 Abs. 3 DSchPflG).

(2) Schäden und Mängel, die die Erhaltung der geschützten Anlage gefährden können, sind der unteren Denkmalschutzbe­hörde durch den jeweiligen Eigentümer, sonstige Verfügungs­berechtigte und Besitzer unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 DSchPflG).

(3) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmales hat die Absicht, dieses zu veräußern, der unteren Denkmalschutzbe­hörde rechtzeitig anzuzeigen. Vor Abschluß eines Kaufvertra­ges hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, daß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist (§ 12 Abs. 2 DSchPflG) .

§ 6

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Durch die Genehmigung nach § 13 DSchPflG (§ 4 dieser Rechts­verordnung) werden die nach anderen Vorschriften erforder­lichen Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht er­setzt.