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(2) In der Umgebung (§ 4 .Abs. 1 Satz 3 DSchPflG) der Denkmalzone darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DSchPflG).
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c) und d) und des Absatzes 2 befristet oder widerruflich erteilt werden.
§ 5
Anzeigepflicht
(1) Geplante Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht unter § 13 . Abs. 1 DSchPflG (§ 4 dieser Rechtsverordnung) fallen, sind # der unteren Denkmalschutzbehörde unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme anzuzeigen (§ 13 Abs. 3 DSchPflG).
(2) Schäden und Mängel, die die Erhaltung der geschützten Anlage gefährden können, sind der unteren Denkmalschutzbehörde durch den jeweiligen Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 DSchPflG).
(3) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmales hat die Absicht, dieses zu veräußern, der unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Vor Abschluß eines Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, daß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist (§ 12 Abs. 2 DSchPflG) .
§ 6
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
Durch die Genehmigung nach § 13 DSchPflG (§ 4 dieser Rechtsverordnung) werden die nach anderen Vorschriften erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht ersetzt.

