Akte 
Sitzung 26. Januar 1984
Entstehung
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Die Unterschutzstellung gilt für alle,Grundstücke in der Denkmalzone, auch soweit die darauf befindlichen Bauwerke, sonstigenAnlagen und Gegenstände nicht im Einzelfall als Kulturdenkmäler zu qualifizieren sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG) . . '

§ 3

Bezeichnung und Schutzzweck

Die Denkmalzone trägt die Bezeichnung "Altstadt Montabaur". Schutzzweck der Denkmalzone ist die Erhaltung des historischen Altstadtbereiches von Montabaur, vor allem der baulichen Gesamtanlage von Schloß Montabaur mit Neben­gebäuden einschließlich seiner La<^ auf dem innerhalb der Denkmalzone gelegenen Schloßberg (§ S Abs. 1 Nr. 1'i.V.m. Abs. 2 DSchPflG) sowie die Erhaltung der kennzeichnenden Straßenbilder des Vorderen und Hinteren Rebstockes, der Kirch- straße, Großer Markt, Kleiner Markt, Steinweg, Sauertalstraße,%s*dr Elisabethen- straße^ die einer einheitlichen Bauepoche angehören und geradezu das Herzstück der Bauentwicklung der Stadt Montabaur repräsentieren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.

Abs. 3 DSchPflG).

Die Denkmalzone ist Zeugnis des handwerklichen und künstlerischen Schaffens sowie ein kennzeichnendes Merkmal der Stadt Montabaur (§ 3 Nr. 1 a und c DSchPflG). An ihrer Erhaltung und Pflege besteht aus wissenschaftlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen, zur Förderung des geschichtlichen Bewußtseins und der Heimatverbundenheit sowie zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches Interesse (§. 3 Nr. 2 a bis c DSchPflG).

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Bauliche und sonstige Anlagen und Gegenstände, die durch diese Rechtsverordnung unter Schutz gestellt sind (§§ 1 und 2 dieser Rechtsverordnung) dürfen nur mit Geneh­migung der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als unte­re Denkmalschutzbehörde

a) zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,

b) umgestaltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,

c) in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,

d) von ihrem Standort entfernt

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