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An dieserAusweisung wird festgehalten, um zum einen den Bestandsschutz und die betriebliche Weiterentwicklung zu gewährleisten und zum anderen durch Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes eine Verträglichkeit zur angrenzenden Wohnbebauung sicherzustellen.
c) Anlieger der Südstraße
1. Die Anlieger der Südstraße wenden ein, daß
- die verkehrsmäßige Anbindung über die Wagnerstraße unzureichend sei. Hierzu werde vorgeschlagen, eine Anbindung unmittelbar von der L 312 aus zu wählen.
- ein unzureichender Abstand zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und einer gewerblich zu nutzenden Baufläche bestehe.
2. Beschlußvorschlag:
Die Bedenken bzw. Anregungen werden zurückgewiesen bzw. nicht nicht berücksichtigt.
Begründung:
Wie bereits im Rahmen der Entscheidung über die Bedenken zu a) ausgeführt, läßt sich eine unmittelbare Anbindung des Baugebietes an die L 312 nicht ermöglichen. Die verkehrsmäßige Andienung muß daher über die bereits vorhandene Wagnerstraße erfolgen (vgl. Entscheidung zu Buchst, a)).
Der Bebauungsplan sieht angrenzend zur Wohnbebauung der Südstraße die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes vor. Gerade durch eine solche Ausweisung soll eine Verträglichkeit zwischen Wohnen einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits hergestellt werden.
--Denn innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes sind "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Wohnungen für Betriebsinhaber . und Aufsichtspersonen" zulässig. Das bedeutet, daß hier die gleichen Nutzungen zulässig sind, wie dies auch in einem Mischgebiet der Fall wäre.
Der Rat stimmt dem Bebauungsplan einschl. Textfestsetzung und Begründung in der Form zu, wie er dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen und durch die Verwaltung mit Datum vom 15.1.1985 erstellt wurde und beschließt den Bebauungsplan als Satzung gern. §§ 24 GemO, 10 BBauG.
Begründung:
Der Rat hat am 21.10.1982 beschlossen, im Bereich der Wagnerstraße im Stadtteil Elgendoff den Bebauungsplan "Horresser Pfad" aufzustellen. Nicht zuletzt wegen der Außenbereichslage eines Gewerbebetriebes und dessen bauplanungsrechtlicher Beurteilung nach den Vorschriften des Außenbereichs sah es der Rat als erforderlich an, den Bereich an der Wagnerstraße einer städtebaulichen Ordnung zuzuführen.
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