2. Beschlußvorschlag:
- 4 -
Die Bedenken bzw. Anregungen werden berücksichtigt:
Auch für die rückwärtigen Grundstückstelle der Grundstücke der Hohe Straße wird ein Mischgebiet 2-qeschosslo und Dachqeschoß ausgewiesen. Die Grundflächenzahl wird auf 0,4, die Geschoßflächenzahl auf 1,0 festgesetzt.
Begründung:
Der Bebauungsplanentwurf sah für die rückwärtigen Grundstückstelle der Hohe Straße bisher eine 3-geschosslge Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschoßflächenzahl von 2,0 vor.
Eine solche Festsetzung hätte u.a. dazu geführt, daß ln diesem Bereich entsprechend dem Gebietscharakter eines Kerngebietes vorrangig Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude zu errichten waren. Eine GRZ von 1,0 hätte es zudem ermöglicht, die Grundstücke Insgesamt zu bebauen..
Die Festsetzung als Mischgebiet und die Reduzierung der GRZ und GFZ führt dazu, daß eine aüfgelockerte Bebauung geschaffen wird. ^
Die Zahl der Vollgeschosse wird auf 2 plus Dachgeschoß (II + DG) festgesetzt.
Es entspricht zudem den El.anungsvorstellungen des Rates, die jetzt vorhandene und sich Im Eigentum der Stadt befindliche Wirtschaftswegefläche von einer Bebauung frelzuhalten und Im Bebauungsplan als Grünfläche darzustellen. Auch Insofern Ist der Bebauungsplanentwurf, der bisher elneBebauung zuließ, zu ändern.
d) Frau Maria Lohsen und Herr Erich Stendebach
1. Die Bedenken von Frau Lohsen und Herrn Stendebach als Eigentümer des ^ Flurstückes Nr. 5083/7 (Hohe Straße 4 und 6) decken sich mit denen von - Frau Margrlt Hertle. Auch hier wird angeregt, den rückwärtigen Bereich ^ der Grundstücke an der Hohe Straße nicht als Kerngebiet, sondern als ^ Mischgebiet mit 2-geschosslger Bauweise und einer Grundflächenzahl von 0,4 auszuweisen.
Ergänzend hierzu wird vorgetragen, einen Grenzabstand zu Ihrem Grundstück 5083/7 von 5 m vorzuschreiben.
2. Beschlußvorschlag:
Die Bedenken werden mit Ausnahme der Festsetzung eines Mindestgrenzabstandes von 5 m berücksichtigt.
Begründung: s.u. Margrlt Hertle.
Die Festsetzung eines Mlndesgrenzabstandes wird nicht vorgenommen, da die Grenzabstände zur Bebauung der Grundstücke durch die Landesbauordnung (§§ 17 ff.) erschöpfend geregelt sind.
- 5 -

