Akte 
Sitzung 14. Januar 1988
Entstehung
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(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nrn. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

§ 8

Steuersatz

(1) Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung

der $tadt festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 9

Fälligkeit

(1) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahres richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben­bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend.

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung fest­gesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

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