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§ 10
Anze!gepf 1!cht
(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs. 1), hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Anmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder die Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters,
2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie
3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes.
§ 1 1
Versteigerung
Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.
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