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(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersatzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei- solange sie sich im Zwinger befinden und nicht äiter als sechs Monate sind.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpf1icht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kaiendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird) abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. .
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet
die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.
Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und die St euerermäßigung
(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermäßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die schriftliche Antragstellung folgenden Monats.
Verb.
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