Akte 
Sitzung 21. Dezember 1983
Entstehung
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§ 6

Abgaben an die Gemeinde

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1 . Die KEYAG verpflichtet sich;. , von ihren Roheinnahmen (Ar be'ltspreise,3Laistungs- bzw. Grundpreise und Mefgebühren) auhrdem*. S-tromyerkauf '-innerhalb der-Gemeinde- eine' Abgabe, w

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-ah die. Gemeinde * zu 'zahlend

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" -..'Diese Abgabe-- beträgt :' hyA"/-- *-* ''dr* 'd_., *.y 'Ryb- f-yyv.

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- b)' '1;0 %'der Roheinnahmen. aus- der Stromabgabe ah

S onderabnehmer

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Abgabefrei bleiben Lieferungen an die Gemeinde (einschließ­lich: für Straßenbeleuchtung) sowie, an. Werksangehörige der

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Desgieicnehhleibeh solche' Lief eruhger "an' Sunderabnehmer- '.'. - abgabe-frei y deren Durchschnit tspreis, 5 Dpf/IfVh . ni c ht über - - schreitebl - Dieser-' Durchschnit tsprei e von 5 - D'pf/kWh ' beruht''''" auf ; den* bei yerdragsbeginn.. geltenden fohlenpreisen 'und Lcn^i .Bei Änderung der derzeitigen. .Kohlenprei^ und.. Lohne... ändert sich dieser Durchschnittspreis nach der bei-der XEYAG für Senderabnehmer üblichen Preisklausel.

2.. Zu den Roheinnahmen gehören nicht die Einnahmen aus* Mieten für Schalteinrichtungen und Umspanner^ die. von der KEVAG' für Sonderabnehmer vorgehalsen werden.

3' Die Abrechnung und die Zahlung der Kcnzessicnsabgabe haben J weils innerhalb 3 Monaten nach SchluS des Kalenderjahres zu erfolgen.

Die Gemeinde ist berechtigt, die Richtigkeit durch Beauftragte nachorüfsn zu lassen.

Aorecznung