2. Die KEVAG liefert die elektrische Arbeit gemäß den jeweils gültigen "Allgemeinen Bedingungen"; die zur Zeit gültigen "Allgemeinen Bedingungen" sind als, Anlage 2 diesem Vertrag beigefügt.
3. .Die KEVAG verpflichtet, sich., in der Gemeinde keine .ungünsti- A-.-g. g ;ge-ren .'.'Allgemeinen Tariftreise" zur ' Anwendung'..zU.-bringen^ - als *1.
4-fv-:" v ' " sie jeweils, in - einer'"anderen^." zum* 'Versorgungsgebiet' der KEVAG/ ^gehd-renden . Gemeinde bzw.. Gerne in.de.verband .eins.chl,.. der . Stadt ... 'l'v'" -Äiiw*endungf Ü. 'f zj/'szi .4 r
4. hid allen Abnehmern in. der Gemeinde sowie mit der Gemeinde
- selbst'.-kennen .S'onderverainharunger getroffen.-..werdeni, wenn .i-ui-i'.u
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Strompreise für den Eigenbedarf der Gerneinde- j.. 'iv''i^i.,i- 3öraEenbe'leuchring''
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' ''versorgt- werden^ - "räum* , 'die-'- KEVAG-. einen Vachlaßl vQn'.'ü*G-''%'"aufi--'-' die -Stromrechnungah nini' Be-im-Voriiegeh enzsprechender Vor-- aus-setzungen. bei einzelnen. Abnahmestellen der Gemeinde .wird, die KEVAG die für-gleichartige- Abnehmer üblichen Sonder tedin - gmgen und'- Preise- ginräumen. ; v - " i .. 'Ä
Der Energieverbrauch der' gemeindeeigenen Wohnhäuser wird ohne diesen Sonderrabatt nach den "Allgemeinen Tarifpreisen'' berechne*.
Für die Durchführung der Straßenbeleuchtung gilt der als Metenvertrag abgeschlossene 'und diesem Vertrag als Anlage 3 teigefügte Szraßen'celeuchzungsverzrag.
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Mebenverzrar bildez einen wesenzlichen BesZandZeil
/erzrages

