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4. Soweit Änderungen vorhandener Leitungen 'und deren Zubehör aus zwingenden Öffentlichem Interesse der Gemeinde unvermeidbar sind, wird die KEVAG diese Änderungen auf ihre Kosten, durchführen, soweit nicht das Bundesbaugesetz von 23- Juni 19^0 eine andere-'Regelung versieht.
Durchgangs-vundi.Vers'org.ungsleitungen^ die dauernd-nicht mehr.' ; gebraucht'werden, -hat .-die KE VAG auf ihre. Kosten, zu beseitigen.^
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Dia Geneinde-.- is-i gehalten, * bei. ihren. R'lahuhgeu.'.' auf - vorhandene' "Anlagen der* 'KEVAG möglichst' Rücksicht zu nennen . Diese Rücksichtnahme bezieht sich auch auf die Höhe der entstehenden r inh-if KöstehJ.'.- 'duh.^* Alä-'ßt sieh, .eine"-' Umlegung,, Eh t.femung_.ö der- ende.— v-i, fnung: hiehtl vermeiden.^ so .'ist-,-' -'wenhoirgernd - nd'ilichi eine'.'-. .u
Lösung zu wählen, durch welche der KEVAG die geringsten Um- iegungs- und Xnderungskosten entstehen.
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A.ARinhlchtiich Erstellung^. Erweiterung:-.; uhÄ-'Unterhaitung! her. Haus.-g- ' - .'- anschlüsse- gelten die einschlägigen Be.s.tinrungen der- jeweils '
A_ gültigen ''Allgemeinen Bedingungen'* .der KEVAG. und. der .Anlage zu. ^ diesen ''Allgemeinen Bedingungen", die wesentliche Bestandteile.- Adfe-ses. Vertrages..sind. '- *
,ief erbedingungen
Abnehmer erfolgt
1. Die Lieferung der elektrischen Arbeit an di
i.j. Ec-rm von Drehstrom mit einer Spannung von 3SC/220 Volt ur einer Periodenzahl von etwa 50 .'e- Sehende.
Eine Änderung der bei AcschluB dieses Vertrages vorhandenen Stromart und Spannung ist nur mit Zustimmung
d^***' zulässig. Diese 'Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn wede: der Gemeinde noch den Acnennem durch eine derartige Änderung Kosten oder sonstige Hachzeile

