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3- Die KEVAG haftet für alle Schäden/ die infolge der von ihren Unternehmern'oder Beauftragten oder Angestellten ausgeführten Arbeiten oder Einrichtungen oder durch den Betrieb der Euer— gieanlagen der KEVAG der Gemeinde oder Dritten zugefügt werden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Für"etwaige'Schadensersatzansorüche Dritter au. die Gemeinde .*., hati.dae BEVAG die" Gemeinde.-schadlos.' zu halten.; '* die-. Gemeinde.-.;
darf jedoch derartige* Ansorüche nur mit Zustimmung der KEVAG ..-'^anerkennen oder;.* s lehr über- 3*ie -;...vn rg'le ichen'..-- Dehnt die. ,KEVAG-./k%,: -'die* Zustimmung- ab/* so-- hat die Gemeinde, eineu.etwaigen Prozeß - im Einvernehmen mit der KEYAG,nach deren Anweisungen zu . führen*^._ Die KEVAG '.trägt* in diesem- Falle, alle der Gemeinde d.-v nur' Easd-däilendeulgerichtlichen*iunu/aüBerg*erichtlipheu. Kn*
Kosten
des. Rechtsstreits..
Von Bauvorhaben, und Arbeiten der* Gemeinde^ durch welche Anlagen der KEVAG gefährdet werden können, hat die Gemeinde die KEVAG. rechtzeitig zu. verständigen - .Die KEVAG ist. alsdann .ver-. /. /nfliohtret.*/ * auf. ' ihre /Ko s.tei. - geeignete, Maßnahmen * zu..* .treffen^ . um -///'"-zu. verhindern/^ dad 'durch,- derartige Maßnahmen.', der.*.Gemeinde - Ah-- lägen./der .KEVAG- beschädigt /werden, p/. ^/v/v
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.^ 'Verden.durch " Verstoß der, Gemeinde- gegen die:, von der PEVA.Gr getroffenen. Sicheruugsnaßnahmeu oder durch Michoanwend'Ung. der erforderlichem. Sorgfalt Anlagen der KEPAG beschädigt*, so hat die Gemeinde der KEVAG die der KEVAG durch die. Wiederherstellung entstehenden Selbstkosten zu erstachen, soweit die Gemeinde- geseczlioh. schadenersatzpflichtig ist. ;
pie KEYAG hat die für Arbeiten in Anspruch genommenen Straßen, Brücken 'und Plätze sowie die sonstigen gemeindeeigenen Grundstücke nach Beendigung der Arbeicen auf ihre Kesten sofort
wieder instandzuseczen 'und innerhalb von 2
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Schäden zu beseitigen. Bei schuldhafter Verzögerung oder nich ordnungsmäßiger Ausführung der Arbeicen isC die Gemeinde te-
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