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hat die KEVAG der Gemeinde zu ersetzen, wie auch die KEVAG etwa an Dritte zu zahlende Entschädig'ungen zu tragen hat.
Die Gemeinde, verpflichtet sich, bei einer Veräußerung von Wege- flächen an einen Dritten die. Rechte der KEVAG dem Dritten gegenüber durch Eintragung, einer. Dienstbarkeit sicherzustellen.. Die Kosten der,,Si.cherstellung trägt die KEVAG- . ^ u ..
^i^iGemeindeiverzichtert*.. auf; -dl.e/ eigene. Ausübung, oder, sonstige^ .. Regelung.^ der-;d f f e n * 1 ich e n:. Ve r so rg*ung mit elektrischer Energie'i "*-" im Gemeindege-biet 'und verpflichtet, sich, gemeindeeigenen Grund'?*" - und Roden -'* abgesehen, voh den im folgenden runter i - 3 genannten,
-Gemeinde* zü-.-ke-.ine-h/Ehtschädigung. verpflichtenden. Ausnahmen /die offerolicie' Versorgung min elektrischer Energie einem.*/-*i^'
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-die für
Dritten im Gemeindegebiet nicht zu
fugung zu s
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1h. Die Gemeinde behält sich und ihren Eingesessenen das Recht vor, für ihren eigenen Gebrauch selbsterzeugte elektrische Energie -huht.er.iBenu.tzung;\deh'geme.irheeigenenhGrund.,und, Rodens: auf* ihre ikl'*eigenenk:Grun.dstücke" Weiteriüleiteni., ' . /h,- /g..'
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"Die * Gemeinde/ kann - Dritten die Rnsteiidhg. und -.denkBetrieb- voh. :'.
-- Durchgangsleitungen- aüd gemeindeeigenem. Grund..und. Roden ge-.
-" " statten./* wenn aus' diesen' Durchgangsieitungen keine elektrisch
Energie innerhalh.derGemeirde abgegeben 'wird
3.- Die Errichtung elekorischer-Rahnen 'und O-Ruslinien fällt/nicht 'unter die Bestimmungen des Vertrages.. Vielmehr behält* sich die Gemeinde das-Recho vor, elektrische Bahnen und G-Rusllnien samt den hierzu erforderlichen Leitungsanlagen entweder selbst: oder durch Dritce ausführen 'und cecreiben zu lassen, einschl. der Lieferung von elektrischer Arbeit für die dazugehörig? Anlagen und Einrichcungen.
In den 'unser - - F zenanncen Fällen hat die Gemeinde dafür Sorge
zu tragen, dal für 1< und Le z tongsnähe mag'
*ungskreuz*jngen, Sicherungsvorkehrungen die Kcscan von dem verant.ass

