Bei einer Änderung des genannten Lohnsatzes ändert sirh etn Anteil von 20 ? des unter Ziffer ! genannten Strompreisen im gleichen Verhältnis.
Sollte einmal die "Präsident" Ruhrkohlen-Verkaufsgesplls'hoft. mbH oder deren Nachfolgegesellschaft(en) nicht mehr gleiche Preise für Ruhr-lndustrie-Kohle C/Grnbkohle Körnung 3/A testsetzen, so gilt hier der Preis, der von der Vcrkaufsgesell- schaft mit dem größten Steinkohlen-Jahrpsumsatz in t.SKf festgesetzt wird.
Sollten einmal die Kohlenpreise bzw. die Stundenlöhne als Maßstab fiir die Anpassung der Strompreise nicht mehr brauchbar sein, z.B. durch tnkrafttreten von Festpreisen für Kohle oder Lohn, bleibt, eine Anpassung dieser Klausel an die neuen Verhältnisse Vorbehalten. j
Das Entgelt (vor Mehrwertsteuer) für die St.romlioferungen erhöht sich um die jeweilige "Ausgleichsahgahc zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach den) Dritten Verstromungsgesntz".
Die Ausglcichsabgabe bemißt. sich nach dem jeweils gülfinen, gesetzlich festgeiegten Prozentsatz dor aus der t. ieferuno von Elektrizität an Endverbraucher erzieiten Erlöse und wird an den vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft. verwalteten "Ausqtgichs- fonds zur Sicherung des Steinkohlencinsat.zes" abgeführt.
Das Entgelt gemäß den vorstehenden Ziffern ) bis 3 ist Entgelt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, auf welches die jcwetlige gesetzliche Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
Die für die Abrechnung und sonstige Ausführung Unseres Vertragsverhältnisses benötigten Daten werden zu<" Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.
Der Stromverbrauch wird durch die von der KEVAG vorzuhattenden Zähler gemessen. Ein Meßpreis für die Zähler ist nicht zu entrichten, er ist. im Strompreis enthalten.
Wird der Stromverbrauch für einzelne abgelegene Straßenirurhten aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht gemessen, so wird er aus dem in Betrieb befindlichen Anschlußwert soichcr Straßenleuchten und deren Einschaltdauer ermittelt.
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7. Die gesamten Straßenhelouchfungsanlagon ab den Ahganqsk lummen in den Uausanschlußkäst.en der Einspeisungen (Dbergabestetie) befinden sich im Eigentum der Gemeinde und_werden von die-er nach dem jeweiligen Stand der Technik betrieben,_crha!ten und erneuert.
Die Unterhaitungs-. Erneuerungs- und Knderungsarhcit.cn an den Bauteilen, die an oder in gemeinsamen Gcst.ängc/teit.gegen erführt sind, werden von der KEVAG zu Lasten der Gemeindr nn<b Abstimmung mit dieser ausgefiihrt.
Einschaltungen der Anlagen außerhalb dor normaien Brennzcten sind mit der zuständigen Betriebsabteilung der KEVAG ahzustimmrn.
B. Die LauTzeit-dieser Vereinbarung beginnt mit ihrer Unterzemtmung und beträgt zunächst. 5 Jahre.
Sie verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn sie nicht !Z Munate vor Ablauf von einer Seite schriftlich gekündigt wird.
9. Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, gelten die jeweiligen Allgemeinen Versorgung.t'ndin- gungen (AVBEltV) der KEVAG.
Koblenz, den
Montabaur
den
DIE KEVAG
DIE GEMEthDt DIE SEAD1

