Akte 
Sitzung 21. Dezember 1983
Entstehung
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4) Will eine Partei den Gutachterausschuß anrufen, so hat sie den von ihr ernannten Gutachter der anderen Parte) durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung mit der Aufforderung namhaft zu machen, innerhalb eines Monats ihrerseits einen Gutachter zu benennen.

Wird der Gutachter von der anderen Partei nicht innerhalb der genannten Frist benannt, so ist er auf Veranlassung der betreibenden Partei von dem für Koblenz zuständigen Landgerichtspräsidenten zu ernennen.

Die beiden Gutachter wählen innerhalb eines weiteret) Monats gemeinsam einen Obmann. Können sich die Gutachter über die Person des Obmannes nicht einigen, so soll der für Koblenz zuständige Landgerichtspräsident um dessen Ernennung er­sucht werden.

5) Der Gutachterausschuß hat die Parteien in mündlicher Ver­handlung anzuhören und faßt seine Beschlüsse (u.a. über Vermittlungsvorschiag und Gutachten) mit Stimmenmehrheit.

6) Innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen des Gutachtens bzw. Vermittlungsvorschlages des Gutachterausschusses haben die Parteien zu erklären, ob sie Bereit sind, den Vorschlag des Gutachterausschusses anzunehmon.

7) Lehnt eine Partei oder lehnen beide Parteien den Vorschlag des Gutachterausschusses ab und haben sie sich nicht inner­halb der vorgenannten Frist schriftlich geäußert, so steht es jeder Partei frei, den ordentlichen Rechtsweg zu be­streiten.

8) Die Kosten eines Sachverständtgenvcrfnhrens trägt iede Par­tei zur Hälfte, wenn sich die Parteien aufgrund der Sach­verständigengutachten außergerichtlich vergleiche)). Wird der Streit jedoch im ordentlichen Rechtsweg ausgetrageu, trägt

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jede Partei die Kosten des SachverständigonverFahrens im gleichen Verhältnis, wie sie zur Tragung der Gcrichts- kosten verurteilt ist.

1) Ais Gerichtsstand gilt in allen Fällen und für beide Teile Koblenz.

10) Die für die Ausführung des Vertragsverhältnisses benö­tigten Date)) werden zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert.

§ 9

Andern sich die allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse oder die technisch-wirtschaftlichen Grundlage)) für die Bereitsfei l'jng und Verteilung und den Verkauf elek­trischer Arbeit, die bei Abschluß dieses Vertrages maßgebend waren, so erheblich, daß ein solches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenieistung besteht, daß einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages biiligerweise nicht mehr zuge- mutet werden kann, so ist jede Partei berechtigt, eine ent­sprechende Änderung des Vertrages zu verlangen.

§ 10

Dte KEVAG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Hierzu be­darf es der Zustimmung der Gemeinde: diese darf jedoch nicht versagi werden, wenn gegen die finanzielle und technische Lei­stungsfähigkeit. des Rechtsnachfolgers keine begründeten Be­denken bestehen.

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i-oilte in diesem Vertrag irgendeine Bestimmung roch'sungütttg {

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