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einer Änderung derltari.flichen Stundenvergütung gegenüber 6,21 DM/h ändert sich ein weiterer Anteil von 35 ! des Grenzpreises im gleichen Verhältnis. Sollten der vorgenannte Kohleprels und/oder die genannte Stundenvergütung entfallen, treten an deren Stelle die entsprechenden Nachfolgeregeiungcn,
Sollten einmal die Kohlcpreise bzw. die Stundenvergütung als Maßstab für die Anpassung des Grenzpreises nicht mehr brauchbar sein, z.O. durch Inkrafttreten von Festwerten für den kohlepreis oder für die Stun- denvergütung, so bleibt eine Anpassung dieser Klausel an die neuen Verhältnisse Vorbehalten.
Sollten in der Musterpreisregelung der KEVAG für gewerbliche Sondervertragskunden "L 120" oder ggf. in deren Nachfolge-Preisregelungen die Preise und/oder deren Abhängigkeiten von Preisanpassungsgrundlagen (z.ü. Kohlepreis und/oder Stundenvergütung) geändert werden, so ändert sich der Grenzpreis und/oder dessen Abhängigkeiten von den Preisanpassungsgrundlagen mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt an in gleicher Weise und in dem gleichen betragsmäßigem Ausmaß (in Pf/kWh).
3) Die Konzessionsabgabe beträgt, falls die Regelungen in § 1, Ziffer 1), Satz 2 und/oder die Ausschließlichkeitsbindung in § 1, Ziffer 2), nicht gelten, 75 % der Abgnbensätze gemäß Ziffer 2), Unterabschnitt a) bzw. h).
4) Frei von allen Abgaben ist der Eigenverbrauch der KEVAG zu Betriebs- und Verwaltungszwecken, Lieferungen au die Gemeinde (einschließlich für Straßenbeleuchtung) und ferner die Lieferungen an die Werksangehörigen der KEVAG.
Zu den Entgelten aus den Lieferungen von elektrischer Energie gehören nicht die Einnahmen aus Mieten für die Vorhaltung von elektrischen Anlagen, z.B. Schalteinrichtungen, Transformatoren u.ä.
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5) Die Abgaben werden in vorläufigen Halbjahresraten für das vergangene Halbjahr gezahlt und endgültig am Schluß des Geschäftsjahres der KEVAG abgerechnet. Die Richtigkeit der Abrechnung wird die jährlich prüfende Wirtschaf tsprüfungsgese11schaft testieren.
Die Gemeinde Ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrcch nung durch Beauftragte nachprüfen zu lassen.
6) Für den Fall, daß in Zukunft durch Maßnahmen der Gesetz gebung, der Verwaltung oder infolge der Rechtsprechung die nach diesem Vertrag von der KEVAG an die Gemeinde zi zahlende Konzessionsabgabe in Fortfall kommen sollte tun die Gemeinde nicht anderweitigen Ersatz oder Ausgleich erhält, sichert die KEVAG der Gemeinde zu, daß sie ihr Rahmen des gesetzlich Zulässigen dafür einen wirtschaftlichen Altsgleich gewähren wird, insoweit die KEVAG die durch den Fortfall der Konzessionsabgabe frei werdenden Beträge nicht anderweitig abrührt oder zur Tarifscnkung verwendet.
§ 7
1) Dieser Vertrag läuft vom 01.0J7.1982 _bis zum 30.06.2002; er verlängert sich stets um weitere 10 Jahre, wenn er nicht 2 Jahre vor Ablauf von einer Seite durch Einschrol ben gekündigt wird. Die Begrenzung der Freistellung ln § 1, Ziffer 7, bleibt unberührt.
2) Erlischt der Vertrag, so ist die Gemeinde berechtigt, di im Gemeindegebiet vorhandenen Anlagen der KEVAG, soweit sie ausschließlich der Verteilung der elektrischen Encrg im Gemeindegebiet dienen, zum Taxwert zu übernehmen. Die übrigen Anlagen, im folgenden Durchgangs!eitungen nebsi -anlagen genannt, verbleiben bei der KEVAG. Die Gemeinde zur Übernahme der erstgenannten Anlagen verpflichtet, so fern sie entweder eine eigene Versorgungstätigkeit ausüb will oder mH. einem anderen Unternehmen einen Vertrag üb!

