Akte 
Sitzung 21. Dezember 1983
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Anspruch zu, so tragen die Gemeinde und die KEVAG die entsbehenden Kosten ebenfalls je zur Hälfte. Soweit die betreffenden Anlagen älter als 25 Jahre sind, trägt die KEVAG 75 %, die Gemeinde 25 % der entstehenden Kosten. , -

§ 5

Die KEVAG verpflichtet sich, die elektrische Energie mit möglichst gleichbleibender Spannung ununterbrochen zu liefern, die Anlagen dauernd betriebsfähig zu halten und ohne Zustimmung der Gemeinde den Betrieb nicht elnzu- stellen. Das gilt nicht, falls Stellen, die zu derartigen Anordnungen befugt sind, den Betrieb untersagen sollten und die gegen ein solches Verbot gesetzlich zulässigen Mittel erfolglos bleiben.

Sollte die KEVAG durch Fällb höherer Gewalt, z.B. Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Betriebsstätten oder Zulieferbetrieben, Beschädigung def'Erzeugungs- oder Verteilungsanlagen, aber auch durch Anordnungen von hoher Hand - u.a. aufgrund des Energ.icwlrtschaftsgesat7.es - oder durch sonstige Ereignisse, die abzuweuden nicht tn ihrer Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug odeif der Fortlei t.uuq der elektri­schen Energie verhindert sein, so ruht die Verpflichtung der KEVAG zur Lieferung elektrischer Energie, bis diese Ereignisse und deren Folgen beseitigt sind.

Die KEVAG darf die Versorgung zur Vornahme betriebsnotwen­diger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netz­zusammenbruches unterbrechen. Unterbrechungen und deren vor­aussichtliche Dauer gibt die KEVAG den Kunden nach Möglich­keit vorher bekannt. Die KEVAG wird bei Betriebsunterbrechun gen mit allen Mitteln dafür sorqcn, daß sie Ihren vertrag- iichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nach- kommen kann.

8

8 6

1) Als Gegenleistung für die gemäß § 1 der KEVAG elnge- räumten Hechte und von der Gemeinde übernommenen Pflichten Zahlt die KEVAG an die Gemeinde eine Kon­zessionsabgabe .

2) Die Konzessionsabgabe beträgt während der Geltungsdauer der Regelungen in § 1, Ziffer 1), Satz 2 und der Aus- s- schließlichkeitsbfndung in § 1 , ZI ffer 2) :

a) 10 v.H. der Entgelte aus den Lieferungen von elek­trischer Energie an letzte Verbraucher, die zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen und Bedingungen be­liefert werden (Tarifkunden).

b) 1,5 v.H. der Entgelte aus deu Lieferungen von elek­trischer Energie an letzte Verbraucher, die nicht zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden (Sondervertragskunden); dabei bleibet Lieferungen, deren Ourchschnittscntqelf den Grenz-- preis von 6 Pf/kWh nicht überschreitet, außer Betracht

Dieset Grenzprels gilt hei einem Stclnkohlcl lsten- preis (vor Umsatzsteuer) für Puhr-Industrio-Kohto C/Grohkohle Körnung 1/1 ah Zeche abzügltch Menr;en- und Treueprämien von 9!,-- DM/t (Stand am rtt.0 1.1i/2) und hei einer tariflichen Sfnndnnvei-gütung ln Ver­gütungsgruppe ß (Anfungsvergütung) gemäß dem Manlel- tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmungen e.V. und den Gewerkschaften ÖTV, DAG sowie 1GBE von ß,2! !'? (Stand am 01.01.1972). Bel einer Änderung den genannt' Kobleprelses gegenüber 91,-- DM/t ändert sich ein Ant' von 35 ^ des Grenzpreises Im gleichen Verhältnis; hei