2) Die KEVAG wird die Aufgrabung von öffentlichen Flächen, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Störungen im Leitungsnetz handelt, (Her Gemeinde schriftlich mit- teilen und sich darüber mit ihr abstimmen. Die Beseitigung von größeren Störungsschäden wird die KEVAG nachträglich melden. Die KEVAG muß dafür Sorge tragen, daß durch derartige Arbeiten der Verkehr möglichst wenig behindert wird; ferner sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Nach Fertigstellung der Anlagen läßt die KEVAG die Offentiiche Fläche so wiederherstellen, daß sie soweit wie möglich den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten g]eichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und Abnahme derselben durch die KEVAG innerhalb von 3 Jahren Mängel, die auf diese Arbeiten zurückzufiihren sind, an den betreffenden Stellen cin-
treten, so ist die KEVAG verpflichtet, diese Mängel, zu beheben. Die KEVAG wird der Gemeinde den Abnahmetermin rechtzeitig mitteilen. Kommt die KEVAG ihrer Verpflichtung nach angemessener Frist nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt; die Mängel auf Kosten der KEVAG beseitigen zu lassen.
3) Für die Ausführung der Arbeiten der KEVAG in öffentlichen Flächen gelten die für solche Arbeiten im Zeitpunkt der Ausführung zur Sicherung der öffentlichen Interessen, zur Sicherung des Verkehrs bzw. zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung geltenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Kegeln der Straßenbautechnik sowie die jeweiligen Bestimmungen des Verbanden Deutscher Elektrotechniker (VDE).
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1) Die KEVAG haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die infolge der von ihr oder ihrem Beauftragten ausgeführten Arbeiten oder Anlagen der Gemeinde oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige solche Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde hält die KEVAG die Gemeinde schadlos, jedoch darf die Gemeinde solche Ansprüche nur mit Zustimmung der KEVAG anerkennen oder stell über sie vergleichen. Lehnt die KEVAG die Zustimmung ab, so hat die
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Gemeinde bei einem etwaigen Rechtsstreit die Prozeßfüh- rnng mit der KEVAG im einzelnen abzusilmmcn und allen zu unternehmen, um den Schadr-nersatzan Spruch abznwrnden.
Die KEVAG trägt in diesem Fall die der Gemeinde durch den Rechtsstreit in Rechnung gestellten Kosten.
Die Gemeinde wird bei allen Dritten zu genehmigenden Auf- grabungen und dergleichen darauf hinweisen, daß dort Versorgungsleitungen der KEVAG vorhanden sein könnten, rieten genaue Lage bei der KEVAG zu erfragen ist.
Bel Aufgrabungen und dergleichen, die von der Gemeinde oj deren Beauftragten durchgeführt werden, lat die Cemeitide verpflichtet, sich vorher über die genaue Lage der Versen gungsleltungen bei der KEVAG zu erkundigen; vor Beginn dieser Arbeiten wird sie der KEVAG so früh wie möglich Mitteilung machen, damit eine Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.
Werden durch Arbeiten der Gemeinde oder deren Beauftragter Anlagen der KEVAG beschädigt, so hat die Gemeinde Im Rahme der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu leisten. ]
Wird eine Umlegung oder Änderung von Anlagen der KEVAG er forderlich, so qll! unbeschadet weit ergehender Rechte (z.t dinglicher Rechte) folgendes:
a) Erfolg) die Umlegung oder Änderung auf Veranlassung d< KEVAG lm tnteresse der Gewährleistung einer erdnungs-! gemäßen Versorgung mit elektrischer Energie, so trägt die KEVAG die entstehenden Kosten.
b) Erfolgt die Umlegung oder Änderung aufq'und ven Maßnahmen, die von der Gemeinde veranlaßt, werden, so fra gen die Gemeinde und die KEVAG dte entstehenden Kostet je zur hälfte.
c) Wird die Umlegung oder Änderung von einem Dt it'en vet anlaßt. und steht der KEVAG gegen den Veranlasser kein

