f'p
^ '^3
3) Auf den nach den Allgemeinen Tarifen gel.ieferl.en Strom für den Eigenbedarf der Gemeinde räumt die KEVAG der Gemeinde einen PreisnachlaßypnIJi. v . 1!. ein, soweit keine gewerbliche Nutzung erfolgt. Der Energieverbrauch der gemeindeeigenen Wohnhäuser wird ohne diesen Preisnachlaß nach den Allgemeinen Tarifen abgerechnet.
1) Die AVBEltV sowie die z.Zt. geltenden "Ergänzende Bestimmungen", "Technische Anschlußbedlngungen" sowie "Allgemeinen Tarife" der KEVAG sind als Anlage 1 beigefügt.
5) Die KEVAG ist verpflichtet, die für eine ausreichende und ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz erforderlichen Anlagen zu erstellen, zu erweitern und stets in einem betriebsfähigen Zustand zu halten, Bei Versorgung nach Sonderverträgen gelten deren Bedingungen.
§ 3
1) Vor Beginn des Baues sowie vor Veränderung ihrer Anlagen wird die KEVAG die Gemeinde über die neu zu errichtenden bzw. über die Veränderung der bestehenden Anlagen unterrichten. Die Gemeinde ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die.im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen notwendig erscheinen. Hat sich die Gemeinde zu den Vorschlägen und Plänen der KEVAG nicht Innerhalb von 1 Wochen nach Eingang hei der Gemeinde geäußert, So gilt das Einverständnis der Gemeinde als gegeben. Die KEVAG wird der Gemeinde den Zeitpunkt der Fertigstellung von Mitteispannungsanlagen und Arbeiten, bei denen Erdarbeiten ausgeführt werden, mittet len.
Grundstücken unter der Verpflichtung zu übertragen, daß elektrische Energie an Drifte nicht abgegeben werden dar f.
Soweit die Gemeinde für öffentliche Flächen Benutzungsrechte aus eigener Befugnis nicht erteilen kann, darf sie Dritte, die sich um Benutzungsrechte bemühen, nur ml Zustimmung der KEVAG unterstützen. Die Absätze ! und 2 gelten entsprechend.
Die Regelungen gemäß Ziffer 1), die Ausschließlichkeitsbindung gemäß Ziffer 2) und die Einschränkungen gemäß Ziffer 6) gelten für die ersten 20 Jahre der tanfzeit dieses Vertrages.
Für die an die ersten 20 Jahre anschließende 1.aufzelt dieses Vertrages richtet sich die Versorgnngspf licht riet KEVAG nach den dann geltenden gesetzlichen Vorschriften.
iPi)
5 2
Die KEVAG liefert die elektrische Energie nach den jewel Ilgen Bedingungen für die Versorgung von Tarlfkund^n, zur Zeit gemäß der "Verordnung über Allgemeine Bedingung für die Elektrizitätsversorgung von Tarlfkttndcn (AVBEll . nebst "Ergänzende Bestimmungen" und "Technische Anschluß bedingungon" der KEVAG oder nach Souderver'rügcu. l'tlr dl Erstellung vnnAnschlußnnlagen für die Beliefcrnng von Sondervertragskunden gelten besondere Best Immwngcn.
Die Strompreise richten sich nach den jeweil tgen Allgemeinen Tarifen der KEVAG bzw. hei Belieferung nach Sondervertrag nach den ieweillgen SondotVertragspreisen de} KEVAG.

