Akte 
Sitzung 21. Dezember 1983
Entstehung
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3) Auf den nach den Allgemeinen Tarifen gel.ieferl.en Strom für den Eigenbedarf der Gemeinde räumt die KEVAG der Gemeinde einen PreisnachlaßypnIJi. v . 1!. ein, soweit keine gewerbliche Nutzung erfolgt. Der Energieverbrauch der gemeindeeigenen Wohnhäuser wird ohne diesen Preisnachlaß nach den Allgemeinen Tarifen abgerechnet.

1) Die AVBEltV sowie die z.Zt. geltenden "Ergänzende Be­stimmungen", "Technische Anschlußbedlngungen" sowie "Allgemeinen Tarife" der KEVAG sind als Anlage 1 beige­fügt.

5) Die KEVAG ist verpflichtet, die für eine ausreichende und ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz erforderlichen Anlagen zu erstellen, zu erweitern und stets in einem betriebs­fähigen Zustand zu halten, Bei Versorgung nach Sonder­verträgen gelten deren Bedingungen.

§ 3

1) Vor Beginn des Baues sowie vor Veränderung ihrer Anlagen wird die KEVAG die Gemeinde über die neu zu errichtenden bzw. über die Veränderung der bestehenden Anlagen unter­richten. Die Gemeinde ist berechtigt, vor Baubeginn Ände­rungen zu verlangen, die.im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen not­wendig erscheinen. Hat sich die Gemeinde zu den Vorschlägen und Plänen der KEVAG nicht Innerhalb von 1 Wochen nach Ein­gang hei der Gemeinde geäußert, So gilt das Einverständnis der Gemeinde als gegeben. Die KEVAG wird der Gemeinde den Zeitpunkt der Fertigstellung von Mitteispannungsanlagen und Arbeiten, bei denen Erdarbeiten ausgeführt werden, mit­tet len.

Grundstücken unter der Verpflichtung zu übertragen, daß elektrische Energie an Drifte nicht abgegeben werden dar f.

Soweit die Gemeinde für öffentliche Flächen Benutzungs­rechte aus eigener Befugnis nicht erteilen kann, darf sie Dritte, die sich um Benutzungsrechte bemühen, nur ml Zustimmung der KEVAG unterstützen. Die Absätze ! und 2 gelten entsprechend.

Die Regelungen gemäß Ziffer 1), die Ausschließlichkeits­bindung gemäß Ziffer 2) und die Einschränkungen gemäß Ziffer 6) gelten für die ersten 20 Jahre der tanfzeit dieses Vertrages.

Für die an die ersten 20 Jahre anschließende 1.aufzelt dieses Vertrages richtet sich die Versorgnngspf licht riet KEVAG nach den dann geltenden gesetzlichen Vorschriften.

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Die KEVAG liefert die elektrische Energie nach den jewel Ilgen Bedingungen für die Versorgung von Tarlfkund^n, zur Zeit gemäß der "Verordnung über Allgemeine Bedingung für die Elektrizitätsversorgung von Tarlfkttndcn (AVBEll . nebst "Ergänzende Bestimmungen" und "Technische Anschluß bedingungon" der KEVAG oder nach Souderver'rügcu. l'tlr dl Erstellung vnnAnschlußnnlagen für die Beliefcrnng von Sondervertragskunden gelten besondere Best Immwngcn.

Die Strompreise richten sich nach den jeweil tgen Allge­meinen Tarifen der KEVAG bzw. hei Belieferung nach Son­dervertrag nach den ieweillgen SondotVertragspreisen de} KEVAG.