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Gegen Empfangsbescheinigung /j , T Stadtverwaltung Montäbaur,
543o Montabaur !
d.d. Verbandsgemeinde- Verwaltung Montabaur
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O,.^ und Z,„h,n .hre, Schoben. Uns. Z^ht. pS.tt.
StresemaAnstraße 3-5
tenz 0261 / 120-0
Te!df: 862822 ko J
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ezirksregierung Koblenz
Anlage Wr. 4
*' ^ '^*6 34o 28.09.1983
Betr.: Bauleitplanung der Stadt Montabaur;
Genehmigung des Anderungsplanes Nr. 2 zum Bebauungsplan "Altstadt I"
Bezug: Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vom o6.o7.1983 - Az.: 111/1-610-13 - (Eingang: 2o. 07 .1983) -
I. Auf Antrag der Stadtverwaltung Montabaur wird die Änderung des vorbezeichneten Bebauungsplanes gemäß § 11 Bundesbau- geäetz genehmigt. Gleichzeitig wird die Genehmigung zu den Gestaltungsfestsetzungen erteilt.
II. Die Genehmigung ergeht unter folgenden Auflagen:
1. Die Begründung zum Bebauungsplan ist durch eine Aussage über die Kosten und die Finanzierung zu ergänzen.
2. Zu der vorgesehenen Pflanzung hochstämmiger Laubbäume ist eine ergänzende Festsetzung hinsichtlich der zu verwendenden Arten zu treffen.
Begründung:
Zu Ziffer 1
Gemäß § 9^Abs. 8 BBauG sollen in der Begründung zum Bebauungsplan die'wanschlägig ermittelten Kosten zur Verwirklichung des Bebauungsplanes und die vorgesehene Finanzierung angegeben werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 2 Abs. 6 BBauG
3 - Wirtschaft, Raumordnung u. Bauverw. — Kurfürsttnw. !2-M
4 - ForsttHrehtion - Südaüec <5)9
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SJO-U.OOUhr KM.-Nr. 5700)SM(BLZS7000000) Kto.-Nr. 77900(BLZ570SO'20)
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auch für die Änderung eines Bebauungsplanes. Sofern sich durch die Planänderung keine Kostenveränderungen gegenüber der bisherigen Planaussage ergeben, genügt ein entsprechender Hinweis in der Begründung.
Zu Ziffer 2
Im Interesse einer befriedigenden Gesamtgestaltung des Ortsund Straßenbildes ist es erforderlich, die Anpflanzung hochstämmiger Laubbäume auf einige wenige Arten zu beschränken.
III. Zum Planinhalt und zum weiteren Verfahren geben wir folgende Hinweise:
O I. Bei der Auswahl der anzupflanzenden Laubbäume (gemäß
Abschnitt II Ziffer 2 des Genehmigungsbescheides) sollte die untere Landespflegebehörde beratend hinzugezogen werden.
2. Die Planung zielt darauf ab, den Bereich um das Haus Kunoth parkähnlich zu gestalten. Hierzu wird empfohlen, einen Gestaltungsplan als Ergänzung zum Bebauungsplan aufzustellen und mit der Ausarbeitung einen qualifizierten Garten- und Landschaftsarchitekten zu beauftragen.
3. In der Begründung zum Anderungsplan wird im Zusammenhang mit der Aussage zum Haus Kunoth ausgeführt, daß "ein für Montabaur bedeutsamer Erinnerungswert bewahrt werden" sol Wir weisen darauf hin, daß das Haus Kunoth in der Plan-
^ urkunde nicht entsprechend § 10 Abs. 1 StBauFG als er
haltenswertes Gebäude gekennzeichnet worden ist.
IV. Für das Plangebiet muß die Versorgung mit Trink-, Brauch- un Feuerlöschwasser sowie die Sammlung, Reinigung und schadlose Abführung der Abwässer sichergestellt werden. Diese Erschlie sungsanlagen sollen gemäß § 123 (2) BBauG spätestens mit Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutz bar sein.
Die Erschließungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten (§§ 48 und 56 LWG). Unter den Voraussetzungen der §§ 47 (7) und 54 (5) LWG entfällt eine besondere Bau- und Betriebsgenehmigung.
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