Akte 
Sitzung 24. November 1983
Entstehung
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Sofern mit den Erschließungsanlagen eine Benutzung der Ge­wässer verbunden ist, ist eine Erlaubnis (§7 WHG, § 27 LWG) oder eine Bewilligung (§8 WHG) bei der zuständigen Behörde einzuholen.

V. Die durch die Auflagen geforderten Ergänzungen sinddirch

einen Beschluß des Stadtrates herbeizuführen. Dieser Beschluß ist bei der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes mit offenzulegen. Eine Abschrift des Beschlusses bitten wir den Ur&rlagen beizufügen, die im letzten Absatz dieses Be­scheides genannt sind.

VI. Wir bitten, den Anderungsplan gemäß § 12 BBauG öffentlich aus­zulegen und die Genehmigung (im Wortlaut) sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt­machung ist der Geltungsbereich zu beschreiben. Auf den Rund­erlaß des Ministeriums der Finanzen vom I6.0l.i967 - Az.: V BR 4o96-3994/66 - (MinBl. Sp. 59), auf § 44 c Abs. 3 und § 155 a Abs. 4 BBauG sowie auf § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen. Außerdem bitten wir, § 10 Abs. 3 StBauFG zu beachten.

Weiterhin bitten wir, über das Inkrafttreten der Planänderung zu berichten und eine beglaubigte Ausfertigung von Planurkunde, Text und Begründung sowie eine Abschrift der Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG vorzulegen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der

Bezirksregierung Koblenz

54oo Koblenz, Stresemannstr. 3*5s

Postfach 269

schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

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Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider­spruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Anlagen: 4 Hefte

1 Plan (gerollt)

In Vertretung Dr. Gauly

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Beglaubigt Bauoberamt srat

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