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Sofern mit den Erschließungsanlagen eine Benutzung der Gewässer verbunden ist, ist eine Erlaubnis (§7 WHG, § 27 LWG) oder eine Bewilligung (§8 WHG) bei der zuständigen Behörde einzuholen.
V. Die durch die Auflagen geforderten Ergänzungen sinddirch
einen Beschluß des Stadtrates herbeizuführen. Dieser Beschluß ist bei der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes mit offenzulegen. Eine Abschrift des Beschlusses bitten wir den Ur&rlagen beizufügen, die im letzten Absatz dieses Bescheides genannt sind.
VI. Wir bitten, den Anderungsplan gemäß § 12 BBauG öffentlich auszulegen und die Genehmigung (im Wortlaut) sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist der Geltungsbereich zu beschreiben. Auf den Runderlaß des Ministeriums der Finanzen vom I6.0l.i967 - Az.: V BR 4o96-3994/66 - (MinBl. Sp. 59), auf § 44 c Abs. 3 und § 155 a Abs. 4 BBauG sowie auf § 24 Abs. 6 GemO wird hingewiesen. Außerdem bitten wir, § 10 Abs. 3 StBauFG zu beachten.
Weiterhin bitten wir, über das Inkrafttreten der Planänderung zu berichten und eine beglaubigte Ausfertigung von Planurkunde, Text und Begründung sowie eine Abschrift der Bekanntmachung gemäß § 12 BBauG vorzulegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Bezirksregierung Koblenz
54oo Koblenz, Stresemannstr. 3*5s
Postfach 269
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
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Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Anlagen: 4 Hefte
1 Plan (gerollt)
In Vertretung Dr. Gauly
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Beglaubigt Bauoberamt srat
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