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2. Kulturamt Westerburg (Schreiben vom 29.08.1983; Az.: 4-50.20/Elgendorf)
Der Stadtrat beschließt mit 24 Ja-Stimmen:
a) Die Anregung, im Bereich der Flurstücke Nr. 98/1 und 251/1 eine Zuwegung auszuweisen, wird nicht berücksichtigt, weil es sich bei den Flurstücken Nr. 251/1 um eine Grabenparzelle handelt und das Flurstück Nr. 98/1 durch die Wagnerstraße erschlossen wird.
b) Der Anregung, eine Zuwegung an der Westseite der Flurstücke Nr. 176 bis Nr. 189 auszuweisen, wird entsprochen, indem der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im westlichen Teil um eine 4 m breite Fläche der Grundstücke 176 bis 189 erweitert wird und ein "Grunddienstbarkeitsweg" ausgewiesen wird.
3. KEVAG Koblenz (Schreiben vom 15.08.1983; pks-wag-ze)
Der Stadtrat beschließt mit 24 Ja-Stimmen:
Die Anregung der KEVAG, im östlichen Teil des Betriebsgrundstückes der Firma Hapack/Hasdenteufel die vorhandene Betonmaststation im Bebauungsplan auszuweisen und eine 20 kV-Freileitung mit einem 15 m breiten Schutzstreifen im Bebauungsplan nachrichtlich darzustellen, wird berücksichtigt.
4. Bedenken und Anregungen
der Firma Hapack (Schreiben vom 24.08.1983; Az.: hd/Da), der Handwertkskammer Koblenz (Schreiben vom 05.09.1983; Az.: des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Koblenz (Schreiben vom Az.: 3-143-911. 6-375/83 wie/kr)
Der Stadtrat beschließt mit 24 Ja-Stimmen:
di-rf) und 22.08.1983;
Aufgrund der von den o.g. Stellen und dem von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer vorgetragenen Bedenken, daß von den betrieblichen Anlagen der Firma Hapack/Hasdenteufel Lärm und Staubeinwirkungen ausgehen und bei der vorgesehenen Ausweisung der Grundstücke Nr. 176 bis 189 sowie 98/1, 98/2 als Mischbauflächen die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können, beschließt der Stadtrat, die Bedenken und Anregungen in folgender Form zu berücksichtigen:
1. Neben dem Flurstück 73/1 (Betriebsgelände der Firma Hapack/Hadenteufel) werden auch die Flurstücke Nr. 176 bis 184 und 185 (teilweise) als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) ausgewiesen.
2. Für die Grundstücke Nr. 185 (teilweise) bis 189/2 sowie 98/4 und 98/6 wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE/E) ausgewiesen mit folgender Textfestsetzung:
"Zulässig sind: sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Wohnungen".
Zum weiteren Fortgang des Bebauungsplanverfahrens bemerkt Bürgermeister Dr. Possel-Dölken, daß die ursprünglich in dieser Sitzung vorgesehenen weiteren Entscheidungen (Zustimmungsbeschluß, Offenlegungsbeschluß) nicht gefaßt werden können.
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9 vom 1983 . VIII
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