Akte 
Sitzung 22. September 1983
Entstehung
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Tz. 11

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TU 5

Für das Gebäude Humbachstraße 1 war im übrigen we­gen einer Zinserhöhung für Eandesdarlehen zum 01.01.1983 eine Neuberechnung durchzuführen. Dies sollte alsbald geschehen.

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Die Mieten für die beiden Häuser im Fürstenweg 1

und 3 mit je 6 Wohnungen wurden eben Falls unter

Anwendung der Bestimmungen für prel sgebundenen

Wohnraum ermittelt, obwohl es sich liier nicht um

Wohnraum handelt, der mit öffentlichen Mitteln im

Sinne, des I. und II. WoBauG gefördert wurde.

Derzeit beträgt die Miete für diese Wohnungen 2

2,6-1 DM/m . In diesem Betrag sind die anteiligen Nebenkosten bereits enlhalten. Nach Abzug der Ne­benkosten verbleibt als reine Miete ein Betrag von rd. 2,30 DM/m?.

Für die übrigen Wohnungen

1)

gelten zur Zeit

Mietsätze von 2,27 DM/m? und 2,42 DM/m?.

Tz. 12

Unter Berücksichtigung der I.age und Ausstattung der Wohnungen entsprechen die Mletsätze nicht der ortsüblichen Miete. Es ist allgemein bekannt, da8 für vergleichbaren Wohnraum innerhalb des Ver- bandsgemeindebere.iches auf dem freien Wohnungsmarkt gegenwärtig höhere Mietsätze üblich sind. Unter Hinweis auf die analog anzuwendenden Verwaltungs­vorschriften über I.andesmictwohnungen [MinBl. Nr.

11, Seite 272 vom 27.06.1979) sind datier für die Wohnungen die ortsübliche Miete festzustellen und entsprechende Mietanpassnngen vorzunohmen. Auf die nach §§ 78 Abs. 2 und 79 Abs. 2 Gerne geforderte wirtschaftliche Verwaltung des Gemeindevermögens wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen

l) ?

Koblenzer 5tra9e 6-5 Wohnungen (2,27 Wl/tP )

Stadtteil Eigendorf, Aa festplatz 2-7 Wohnungen (2,42 HM/n )

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^ Ti

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8. Gewerbesteuer

Die Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen ge­mäß § 19 Abs. 3 des GewStG wurde nicht in allen Fällen konsequent durchgeführt.

Von den aufgrund einer Stichprobenauswahl über-

1)

prüften Stcucrakten waren in zwei Fällen die

2)

Anpassungen nicht und in einem Falle die An­passung verspätet durchgeführt.

Bei rechtzeitiger Anpassung hätte die Stadt be­reits rd. 6 Monate früher über Gcwerbesteuer- einnahmen in Höhe von ca. 60 TDM verfügen können.

Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Wirt­schaftlichkeit sollten daher Anpassungen ab einer bestimmten Wertgrenze in allen Fällen Tz. 13 vorgenommen werden.

Das Vorhandensein einer Betriebsstätte löst ge­mäß § 28 Abs. 1 GewStG für den Erhebungszcitraum den Anspruch auf eine Zerlegung des Steuermeßbe­trages aus.

Organisatorische Maßnahmen der Verwaltung, die die Erfassung und Überwachung von Betriebsstätten gemäß § 12 Ziffer 8 AO zum Ziel haben, wurden bisher jedoch nicht getroffen.

1) Fa. Cohnen ilans GmbH, ' Willi Mbach

?) ' Xäupcr GmbH

SyV- * '*