Tz. 11
- iS -
TU 5
Für das Gebäude Humbachstraße 1 war im übrigen wegen einer Zinserhöhung für Eandesdarlehen zum 01.01.1983 eine Neuberechnung durchzuführen. Dies sollte alsbald geschehen.
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Die Mieten für die beiden Häuser im Fürstenweg 1
und 3 mit je 6 Wohnungen wurden eben Falls unter
Anwendung der Bestimmungen für prel sgebundenen
Wohnraum ermittelt, obwohl es sich liier nicht um
Wohnraum handelt, der mit öffentlichen Mitteln im
Sinne, des I. und II. WoBauG gefördert wurde.
Derzeit beträgt die Miete für diese Wohnungen 2
2,6-1 DM/m . In diesem Betrag sind die anteiligen Nebenkosten bereits enlhalten. Nach Abzug der Nebenkosten verbleibt als reine Miete ein Betrag von rd. 2,30 DM/m?.
Für die übrigen Wohnungen
1)
gelten zur Zeit
Mietsätze von 2,27 DM/m? und 2,42 DM/m?.
Tz. 12
Unter Berücksichtigung der I.age und Ausstattung der Wohnungen entsprechen die Mletsätze nicht der ortsüblichen Miete. Es ist allgemein bekannt, da8 für vergleichbaren Wohnraum innerhalb des Ver- bandsgemeindebere.iches auf dem freien Wohnungsmarkt gegenwärtig höhere Mietsätze üblich sind. Unter Hinweis auf die analog anzuwendenden Verwaltungsvorschriften über I.andesmictwohnungen [MinBl. Nr.
11, Seite 272 vom 27.06.1979) sind datier für die Wohnungen die ortsübliche Miete festzustellen und entsprechende Mietanpassnngen vorzunohmen. Auf die nach §§ 78 Abs. 2 und 79 Abs. 2 Gerne geforderte wirtschaftliche Verwaltung des Gemeindevermögens wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen
l) ?
Koblenzer 5tra9e 6-5 Wohnungen (2,27 Wl/tP )
Stadtteil Eigendorf, Aa festplatz 2-7 Wohnungen (2,42 HM/n )
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19
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-19-
8. Gewerbesteuer
Die Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen gemäß § 19 Abs. 3 des GewStG wurde nicht in allen Fällen konsequent durchgeführt.
Von den aufgrund einer Stichprobenauswahl über-
1)
prüften Stcucrakten waren in zwei Fällen die
2)
Anpassungen nicht und in einem Falle die Anpassung verspätet durchgeführt.
Bei rechtzeitiger Anpassung hätte die Stadt bereits rd. 6 Monate früher über Gcwerbesteuer- einnahmen in Höhe von ca. 60 TDM verfügen können.
Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollten daher Anpassungen ab einer bestimmten Wertgrenze in allen Fällen Tz. 13 vorgenommen werden.
Das Vorhandensein einer Betriebsstätte löst gemäß § 28 Abs. 1 GewStG für den Erhebungszcitraum den Anspruch auf eine Zerlegung des Steuermeßbetrages aus.
Organisatorische Maßnahmen der Verwaltung, die die Erfassung und Überwachung von Betriebsstätten gemäß § 12 Ziffer 8 AO zum Ziel haben, wurden bisher jedoch nicht getroffen.
1) Fa. Cohnen ilans GmbH, ' Willi Mbach
?) ' Xäupcr GmbH
SyV- * '*

