Akte 
Sitzung 22. September 1983
Entstehung
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1 )

An dem Beispiel einer Großbaustelle wurde fest-

nestelit, daß nacti unserer Kenntnis bei 11 au der

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Bauausführung behelligten Firmen die Vorausset­zungen für das Vorhandensein einer Betriebsstätte gemäß § 12 Ziff. 8 AO erfüllt waren. Entsprechende Zerlegungen erfolgten jedoch nur bei 2 Firmen.

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Es wird daher gebeten, für die übrigen Firmen nach entsprechender Überprüfung die nachträgliche Zerle­gung zu beantragen. Nicht berücksichtigte Ansprü­che eines Steucrbercchtigten können gemäß § 189 AO geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift un­terbleibt jedoch eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermeßbescheid unanfechtbar geworden ist.

Es sei denn, daß der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ab­lauf des Jahres beantragt hatte.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, künftig in allen dem Steueramt bekannten Fällen beim zustän­digen Finanzamt vorsorglich einen Zerlegungsantrag Tz. 14 zu stellen.

Falls in den vorgenannten Fällen eine Nachholung der Zerlegung wegen verstrichener Ausschlußfrist nicht mehr möglich ist, wäre der entstandene Scha­den zu ermitteln und auszuglcichen.

Für die Zeit bis einschließlich 1979 ist nach Klä­rung der Frage, ob bei. den genannten Firmen eine Betriebsstätte im Sinne des § )2 Ziff. 8 AO vorlag, Tz. 16 auch die hohnsummensteuer noch nachzuerheben.

1 )

7)

Boruhbildooqsiontnn Montabaur, Bauvolumen rd. 10 Mio DM; Baiuoi) von Nnv. fine Ftrrcnlista vurde der Vnrvaltunq iiherqnhen

1077 bis Auq. 19B0

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9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Die Haushai.tssatzungen wurden in allen Jahren ver­spätet beschlossen, so daß der Termin zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde nicht cingeha.lten werden konnte. Auf § 97 Abs. 1 GemO sowie auf die Prüfungs­bemerkung des Rechnungshofes, Rd.Nr. 26 der Prü­fungsmitteilungen vom 18.10.1978, wird dieserhalb verwiesen und gebeten, künftig die Haushaltssat- Tz. 17 zungen termingerecht zu erlassen.

Die Kassenbücher wurden ebenfalls verspätet (nach dem 31. Januar des folgenden Jahres) abgeschlossen, ^ weil nicht alle das abgelaufene Haushaltsjahr be-

treffenden Kassenanweisungen rechtzeitig Vorlagen. .4^ Dies zog letztlich auch die verspätete Aufstellung

der Jahresrechnung (§ 109 Abs. 2 GemO) sowie für die Haushaltsjahre 1978 und 1980 eine verspätete Entlastungserteilung (§ 114 Abs. 1 GemO) durch den Stadtrat nach sich. Für das Haushaltsjahr 1981 stand zum Prüfungszeitpunkt die Entlastungser­teilung noch aus.

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Künftig sind die Vorschriften über das Kassen- ^ und Rechnungswesen auch hinsichtlich der Einhal-

Tz. 18 tung der Fristen genau zu beachten.

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Für die in den Stadtteilen ausgeführten Straßen­baumaßnahmen wurden die Haushaltsmittel bisher jeweils bei einer Haushaltssteile, durch Sammel­veranschlagung berei.tgcstellt. Nach § 7 Abs. 4 GemHVO sind die einzelnen Vorhaben im Vermögcns- Tz. 19 haushalt getrennt zu veranschlagen. Das erscheint

auch im Interesse einer ordnungsgemäßen Baukosten- abrechnung und Beitragsveranlagung geboten.

Der/Prü: