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1 )
An dem Beispiel einer Großbaustelle wurde fest-
nestelit, daß nacti unserer Kenntnis bei 11 au der
2 )
Bauausführung behelligten Firmen die Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Betriebsstätte gemäß § 12 Ziff. 8 AO erfüllt waren. Entsprechende Zerlegungen erfolgten jedoch nur bei 2 Firmen.
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Es wird daher gebeten, für die übrigen Firmen nach entsprechender Überprüfung die nachträgliche Zerlegung zu beantragen. Nicht berücksichtigte Ansprüche eines Steucrbercchtigten können gemäß § 189 AO geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift unterbleibt jedoch eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermeßbescheid unanfechtbar geworden ist.
Es sei denn, daß der übergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, künftig in allen dem Steueramt bekannten Fällen beim zuständigen Finanzamt vorsorglich einen Zerlegungsantrag Tz. 14 zu stellen.
Falls in den vorgenannten Fällen eine Nachholung der Zerlegung wegen verstrichener Ausschlußfrist nicht mehr möglich ist, wäre der entstandene Schaden zu ermitteln und auszuglcichen.
Für die Zeit bis einschließlich 1979 ist nach Klärung der Frage, ob bei. den genannten Firmen eine Betriebsstätte im Sinne des § )2 Ziff. 8 AO vorlag, Tz. 16 auch die hohnsummensteuer noch nachzuerheben.
1 )
7)
Boruhbildooqsiontnn Montabaur, Bauvolumen rd. 10 Mio DM; Baiuoi) von Nnv. fine Ftrrcnlista vurde der Vnrvaltunq iiherqnhen
1077 bis Auq. 19B0
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21
9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
Die Haushai.tssatzungen wurden in allen Jahren verspätet beschlossen, so daß der Termin zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde nicht cingeha.lten werden konnte. Auf § 97 Abs. 1 GemO sowie auf die Prüfungsbemerkung des Rechnungshofes, Rd.Nr. 26 der Prüfungsmitteilungen vom 18.10.1978, wird dieserhalb verwiesen und gebeten, künftig die Haushaltssat- Tz. 17 zungen termingerecht zu erlassen.
Die Kassenbücher wurden ebenfalls verspätet (nach dem 31. Januar des folgenden Jahres) abgeschlossen, ^ weil nicht alle das abgelaufene Haushaltsjahr be-
treffenden Kassenanweisungen rechtzeitig Vorlagen. .4^ Dies zog letztlich auch die verspätete Aufstellung
der Jahresrechnung (§ 109 Abs. 2 GemO) sowie für die Haushaltsjahre 1978 und 1980 eine verspätete Entlastungserteilung (§ 114 Abs. 1 GemO) durch den Stadtrat nach sich. Für das Haushaltsjahr 1981 stand zum Prüfungszeitpunkt die Entlastungserteilung noch aus.
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Künftig sind die Vorschriften über das Kassen- ^ und Rechnungswesen auch hinsichtlich der Einhal-
Tz. 18 tung der Fristen genau zu beachten.
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Für die in den Stadtteilen ausgeführten Straßenbaumaßnahmen wurden die Haushaltsmittel bisher jeweils bei einer Haushaltssteile, durch Sammelveranschlagung berei.tgcstellt. Nach § 7 Abs. 4 GemHVO sind die einzelnen Vorhaben im Vermögcns- Tz. 19 haushalt getrennt zu veranschlagen. Das erscheint
auch im Interesse einer ordnungsgemäßen Baukosten- abrechnung und Beitragsveranlagung geboten.
Der/Prü:

