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benen Baustoffmengen auch tatsächlich eingebaut wurden.
Um diesem Mangel entgegen7.uwi.rken, sollten die Lieferscheine für die Positionen "Angleichungen durch die Bauaufsicht mit der entsprechenden Po Tz. 4 sitionsnummer gekennzeichnet werden.
d) Kosten für Kanalsc ha cht abdeckunq
Im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme Collct-/ Humbachstraße wurden von der Stadt für die Erneuerung einer Kanalschachtabdeckung 587,60 DM gezahlt (Rechnung der Firma Ferdinand vom 01.12.1981). Die Kosten waren von der Verbandsgemeinde zu tragen. Der Betrag ist noch umzubuchen .
3. Erschließu n gsb eiträge
Den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern an 3 Fußwegen ^ j_m Baugebiet "Alberthöhe" wurden auf Beschluß des Stadtrates auf der Grundlage des § 135 (5) BBauG anteilige Erschließungsbeiträge von insgesamt 32.488,42 DM zu hasten der Stadt erlassen. Es handelte sich ausnahmslos um Eck- und Zwischenliegergrundstücke, die nach der EBS 1961 ohne Gewährung von Eckgrundstücksvorgiinstigungen für die in 1965 hergestellten Straßen bereits zu
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FuBveg zwischen Dill- und freiherr-voM-Stein-Straüe ' ' Sieg-, tahn- und frnschpfortstrefle ' ' Dill-, Wied- und Rheinstreüe
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Schließungsbeiträgen herangezogen worden waren. Verwaltung und Stadtrat waren der Auffassung, daß durch die inzwischen geänderte Eckgrundstücksregelung eine unzumutbare Märte entstehe, wenn die Anlieger nach der EBS 1978 für die Fußwege erneut in voller Höhe Beiträge entrichten müßten. Die Ermäßigung wurde in Höhe eines Drittels der seinerzeit für die Straßen gezahlten Erschließungsbeiträge gewährt .
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind nach herrschender Rechtsauffassung dem sich aus § 135 (5) BBauG ergebenden Ermessensspielraum sehr enge Grenzen gesetzt (Urteil BVerG vom 18.11.1977 - IV C 104.74 - EzE Peters/Hürholz Nr. 6 zu § 135 (5) BBauG -). Bei Anwendung des zum jeweiligen Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahmen geltenden Ortsrechts ergab sich keine höhere Belastung der Anlieger, als sie bei Fortgeltung der früheren Eckgrundstücksregelung entstanden wäre. Die Satzungsänderung führte mithin nicht zu einer unbilligen sachlichen Härte. Der Einnahmeverzicht von rd. 32,5 TDM mit der Folge, daß schließlich 47,8 %
(= 41,1 TDM) der beitragsfähigen Aufwendungen für die Fußwege zu Lasten der Stadt gingen, war unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigte
Tz. 7
4. Märkte
Die Stadt erhob für die Marktstände Entgelte in Höhe von 2 DM/Tag je lfdm Frontlänge. Die Entgelte sind im Vergleich zu anderen Städten niedrig. Dort werden in der Regel 3 und 4 DM/Tag je lfdm Frontlänge verlangt.
Es wird empfohlen, bei den gegenwärtig in Arbeit befindlichen Satzungsänderungen eine entsprechende Erhöhung der Marktgebühren vorz.usehen (mögliche Mehreinnahmen rd. 3 TDM jährlich).
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