Akte 
Sitzung 22. September 1983
Entstehung
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benen Baustoffmengen auch tatsächlich eingebaut wurden.

Um diesem Mangel entgegen7.uwi.rken, sollten die Lieferscheine für die Positionen "Angleichungen durch die Bauaufsicht mit der entsprechenden Po Tz. 4 sitionsnummer gekennzeichnet werden.

d) Kosten für Kanalsc ha cht abdeckunq

Im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme Collct-/ Humbachstraße wurden von der Stadt für die Er­neuerung einer Kanalschachtabdeckung 587,60 DM gezahlt (Rechnung der Firma Ferdinand vom 01.12.1981). Die Kosten waren von der Verbands­gemeinde zu tragen. Der Betrag ist noch umzu­buchen .

3. Erschließu n gsb eiträge

Den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern an 3 Fußwegen ^ j_m Baugebiet "Alberthöhe" wurden auf Beschluß des Stadtrates auf der Grundlage des § 135 (5) BBauG anteilige Erschließungsbeiträge von insgesamt 32.488,42 DM zu hasten der Stadt er­lassen. Es handelte sich ausnahmslos um Eck- und Zwischenliegergrundstücke, die nach der EBS 1961 ohne Gewährung von Eckgrundstücksvorgiinstigungen für die in 1965 hergestellten Straßen bereits zu

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FuBveg zwischen Dill- und freiherr-voM-Stein-Straüe ' ' Sieg-, tahn- und frnschpfortstrefle ' ' Dill-, Wied- und Rheinstreüe

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Schließungsbeiträgen herangezogen worden waren. Verwaltung und Stadtrat waren der Auffassung, daß durch die inzwischen geänderte Eckgrundstücksrege­lung eine unzumutbare Märte entstehe, wenn die An­lieger nach der EBS 1978 für die Fußwege erneut in voller Höhe Beiträge entrichten müßten. Die Ermäßi­gung wurde in Höhe eines Drittels der seinerzeit für die Straßen gezahlten Erschließungsbeiträge ge­währt .

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind nach herrschender Rechtsauffassung dem sich aus § 135 (5) BBauG ergebenden Ermessensspielraum sehr enge Grenzen gesetzt (Urteil BVerG vom 18.11.1977 - IV C 104.74 - EzE Peters/Hürholz Nr. 6 zu § 135 (5) BBauG -). Bei Anwendung des zum jeweiligen Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahmen gelten­den Ortsrechts ergab sich keine höhere Belastung der Anlieger, als sie bei Fortgeltung der früheren Eckgrundstücksregelung entstanden wäre. Die Sat­zungsänderung führte mithin nicht zu einer unbilli­gen sachlichen Härte. Der Einnahmeverzicht von rd. 32,5 TDM mit der Folge, daß schließlich 47,8 %

(= 41,1 TDM) der beitragsfähigen Aufwendungen für die Fußwege zu Lasten der Stadt gingen, war unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigte

Tz. 7

4. Märkte

Die Stadt erhob für die Marktstände Entgelte in Hö­he von 2 DM/Tag je lfdm Frontlänge. Die Entgelte sind im Vergleich zu anderen Städten niedrig. Dort werden in der Regel 3 und 4 DM/Tag je lfdm Front­länge verlangt.

Es wird empfohlen, bei den gegenwärtig in Arbeit befindlichen Satzungsänderungen eine entsprechende Erhöhung der Marktgebühren vorz.usehen (mögliche Mehreinnahmen rd. 3 TDM jährlich).

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