Aufgrund der Prüfungsbemerkung wurden die Mieten zwischenzeitlich in analoger Anwendung der Verwaltungsvorschriften über Landesmiei.wohnungen an die ortsübliche Miete angepaßt. Dies gilt auch für die Wohnungen im Steinweg, in der Koblenzer Straße und am Festplatz 2 in Montabaur-Elgendorf.
Zu Tz . 13: (Gewerbesteuer; Anpassung der Vorauszahlungen)
Grundsatz!ich werden in allen Fällen die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer ange- paßt, die sich für den laufenden Erhebungszeiträum (Kalenderjahr) voraussichtlich ergibt.
In einem Falle (Fa. Roßbach) lag für die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung für die Jahre 1981/82 ein besonderer Meßbescheid vor. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden ($ 19 Abs. 3 GewStG). Der später eingehende Gewerhesteuermeßhescheid für 1981 sah keine besondere Neufestsetzung der Vorauszahlungen vor. Es wurde daher irrtümlich davon ausgegangen, daß der in dem besonderen Meßbescheid für Vorauszahlungszwecke festgesetzte Steuermeßbetrag für 1982 gelten sollte. Von dem der Gemeinde zustehenden Ermessen, die Vorauszahlungen für 1982 anzupassen, wurde daher zunächst kein Gebrauch gemacht. Später wurde dann die Anpassung der Vorauszahlungen nachgeholt.
Im Fallender Fa. Colinen erfolgte die Veranlagung für das Jahr 1980 aufgrund des Meßbescheides vom 23.07.1982 am 25.08.1982. Die Anpassung der Vorauszahlungen für 1982 wurde am 25.01.1983 nachgeholt.
Künftig wird darauf geachtet, daß rechtzeitig alle Vorauszahlungen angepaßt werden. Zu Tz. 14 (Erfassung von Oetriebsstellen)
Oie vollständige Erfassung aller Betriebsstätten gestaltet sich sehr problematisch. An und für sich sind die Firmen verpflichtet, die Betriebsstätten anzuzeigen (§ 14 GewO, § 138 Abs. 1 AD). Nicht alle Unternehmen kommen diesen gesetzlichen Verpflichtungen nach. Es wurde daher bereits in der Vergangenheit versucht, möglichst alle Betriebsstätten zu erfassen, um Zerlegungsanträge stellen zu können. Es trifft keineswegs zu, daß bisher keine Schritte in diese Richtung unternommen wurden. Vielmehr wurden in der Vergangenheit folgende organisatorische Maßnahmen getroffen:
a) Am 06.10.1977 wurden mit unserem Bauamt und der Ortspolizeihehörde Absprachen getroffen, Bauausführungen mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als
6 Monaten zu melden bzw. seitens der OrtspoHzeibehörde verstärkt auf die Anmeldung von Betriebsstätten nach § 14 GewO zu achten. In der Folgezeit wurden diese Absprachen des öfteren mündlich in Erinnerung gebracht. Aufgrund der Prüfungsbemerkung wurde aber nochmals eine verwaltungsinterne Anordnung getroffen. Danach meldet das Bauamt in regelmäßigen Abständen auf besonderen Vordrucken die größeren Bauvorhaben innerhalb des Stadtbereiches.
b) Beim hiesigen Autobahnamt erfolgen schon seit vielen Jahren regelmäßige Nachfragen, um die relativ häufigen Betriebsstätten innerhalb des Autobahnabschnittes Montabaur zu erfassen.
In allen bekannt gewordenen Fällen erfolgten stets vorsorgliche Zerlegungsanträge. Dies wird auch weiterhin so gehandhabt.
Trotz der verschiedenen Maßnahmen ist es nicht ausgeschlossen, daß die eine oder andere Betriebsstätte nicht erfaßt wird. Im Falle des Berufsbildungszentrums Montabaur wurde inzwischen geprüft, oh neben den bereits erfolgten Zerlegungen bei weiteren Firmen Betriebsstät.ten entstanden sind.
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Die am Bau beteiligten Firmen wurden zu Erklärungen über Beginn und Ende der Bauarbeiten aufgefordert. Nach den bisher vorliegenden Erklärungen wurden in 6 weiteren Fällen Zerlegungsanträge gestellt.
Zu Tz. 15: (Nachträgliche Zerlegung für Betriebsstätten)
Wurde der Anspruch einer Gemeinde auf einen Anteil am Steuermeßbetrag nicht berücksichtigt, dann wird die Zerlegung nach § 189 A0 von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder nachgeholt. Eine Änderung oder Nachholung unterbleibt jedoch, wenn ein Jahr vergangen ist, seit dem der Steuermeßbescheid unanfechtbar geworden ist. Ob in den jetzt beantragten Fällen noch eine Zerlegung erfolgt, kann zur Zeit nicht beurteilt werden. Entsprechende Feststellungen der Finanzämter stehen nämlich noch aus.
Unklar ist allerdings, wie der Schaden in den Fällen ermittelt werden soll, in denen eine Nachholung wegen der verstrichenen Ausschlußfrist nicht mehr erfolgt.
Die Feststellung der Besteuerungsgrundlage obliegt der Finanzverwaltung. Es ist nicht damit zu rechnen, daß die Finanzämter nur für Zwecke der Schadensfeststellung die Zerlegungsanteile ermitteln, die sich bei rechtzeitiger Beantragung ergeben hätten.
Zu Tz. 16: (Lohnsummeosteuer für Betriebsstätten)
Die am Bau des Berufsbildungszentrums beteiligten Firmen wurden inzwischen alle zur Abgabe von Lohnsummensteuererklärungen aufgefordert. Bis jetzt ergibt sich in einem Falle eine Lohnsummensteuerpflicht. Es stehen allerdings noch 3 Erklärungen aus. Ober ein abschließendes Ergebnis kann daher noch nicht berichtet werden.
Zu Tz. 17 / 18 : (Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung)
Die für die Haushaltssatzung sowie die Jahresrechnung zu beachtenden Termine werden künftig beachtet.
Zu Tz. 19: (Ausweisung von Baumaßnahmen im Haushaltsplan)
Diese Prüfungsfeststellung trifft nicht zu. Es wurde und wird für jede einzelne Straßenbaumaßnahme eine besondere Haushaitsstelle eingerichtet.
Beschlußvorschl ag:
Der Bericht des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes der Kreisverwaltung Montabaur über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt Montabaur in den Haushaltsjahren 1978 bis 1982 wird zur Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme der Verwaltung zu den Einzelfeststellungen wird zugestimmt.
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( Or. Possei-Dölken ) Bürgermeister

