Mein aber - wie hier - alle Grundstücke Eckgrundstücke sind, hebt sich die Vergünstigung wegen ihrer Einbeziehung in den beitragsfähigen Aufwand auf, so daß letztlich die Eigentümer doch die Kosten beider Einrichtungen voll zu tragen hätten.
b) Hinzu kommt, daß durch eine Änderung d er A rt der Eckgrundstücksvergünstigung eine Schlechterstellung der Anlieger erfolgt wäre. Bei der Abrechnung der Fahrbahn bestand folgende Regelung über die Eckgrundstücksvergünstigung:
Der beitragsfähige Aufwand wurde zur Hälfte nach der Grundstücksfläche und zur Hälfte nach der Frontmeterzahl auf die angrenzenden Grundstücke verteilt (Verteilungsregelung). Bei Eckgrundstücken mußte für die zuerst ab- ' gerechnete Erschließungsanlage (hier: Fahrbahn) der volle Erschließungsbeitrag gezahlt werden. Für die später abzurechnende Erschließungsanlage sah die alte Erschließungsbeitragssatzung vor, daß hier nur die Hälfte des beitragsfähigen Aufwandes nach der Frontmeterlänge nmgelegt wurde.
Der nach der Grundstücksfläche zu zahlende Betrag wurde also nicht erhoben.
Die Anlieger der Straßen im Baugebiet "Alberthöhe" haben somit seinerzeit bei der Abrechnung der Fahrbahn keine Eckgrundstücksvergünstigung erhalten.
Nach der ab 1978 geltenden Regelung, die der Abrechnung der Fußwege zugrunde zu legen war, bestand die Eckgrundstücksvergünstigung darin, daß nur 2/3 des beitragsfähigen Aufwandes für beide Einrichtungen auf die Eigentümer von Eckgrundstücken umgelegt wurden. Hätte man diese Art der Eckgrundstücksvergünstigung gewährt, so hätte dies wirtschaftlich keine Entlastung für die Anlieger bedeutet (vgl. ). Deshalb hat. der Stadtrat beschlos
sen, den Anliegern 1/3 der für die Straßen gezahlten Erschließungsbeiträge zu erlassen. Dies war eine nach Auffassung der Verwaltung gerechte Lösung.
Der Stadtrat bewegte sich damit innerhalb des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens.
zu TZ 7 (Märkte)
Die Anhebung der Entgelte für die Marktstände setzt eine Satzungsänderung voraus. Zuvor muß jedoch vom Verbandsgemeinderat eine Marktordnung beschlossen und von der Bezirksregierung genehmigt werden. Diese Marktordnung ist. als allgemeine Polizeiverordnung zu erlassen. Die Verwaltung ist derzeit bereit., die Marktordnung und den Entwurf einer Gebührensatzung vorzubereiten.
Ober die Gebührenhöhe muß der Stadtrat zu gegebener Zeit entscheiden. Dabei ist. festzulegen, ob die im Prüfungsbericht genannten Beträge (3 - 4 DM/Tag je lfm Frontlänge) zumutbar sind, ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Stadt Koblenz ebenfalls eine Gebühr von 2 DM/Tag je lfm Frontlänge erhebt.
zu TZ 8 (Friedhofs- und Bestat tungswesen)
1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die rriifungshcanstandnng durch den Erlaß der neuen Friedhofsgebührensatzung weitgehend ausqeräumt. ist.
2. Allgemein ist zu dieser Einzelfestsl.cllung zu bemerken, daß eine volle Kostendeckung im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens kaum möglich und gegenüber den Gebührenschuldnern auch kaum vertretbar ist.
Dies belegt auch ein Vergleich zu anderen Kommunen. Der mittlere Kostendeckungsgrad beträgt beim Best.att.urigswesen 65 X (Wrobel, Münstermann, Zabel, Kostendeckungsgrad kommunaler Gebührenhaushalte, der Städtetag 1976, 377/379). Dieser Kostendeckungsgrad wird bei den städtischen Friedhöfen weit überschritten. Hier ist\or allem zu berücksichtigen, daß der Friedhof nicht nur der Bestattung dient, sondern darüber hinaus auch die Funktion einer Grünanlage erfüllt. Kosten, die durch diese Funktion entstehen, können nicht in die Bestattungsgebühren einbezogen werden. Diese Umstände wurden hei der Gebührenkalkulation, die in die neue Friedhofsgebiihrensatzung eingeflossen ist., berücksichtigt..
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Im übrigen zeigt ein Vergleich mit anderen Gemeinde und vor allem mit Städten gleicher Größenordnung, daß der Fehlbetrag in UA 730 im Haushalt der Stadt weit geringer ist als andernorts.
3. Selbstverständlich wird man nach angemessener Zeit (etwa 2 Jahre) die Gebührenkalkulation auf den Grad der Kostendeckung zu überprüfen haben.
Dies wird von der Verwaltung berücksichtigt.
zu TZ 9 (Pärkgarage)
Die dem Prüfungsbericht als Anlage Nr. 8 beigefügte Gebührenkalkulation ist zutreffend. Es darf allerdings nicht verwundern, daß die Parkgarage keine volle Kostendeckung aufweisen kann. Die im Prüfungsbericht angesprochene Möglichkeit der Gebührenerhöhung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Erhöhung der Einnahmen aus dem Betrieb der Parkgarage führen, weil die Inanspruchnahme zurückgehen würde. Die derzeit erhobene Parkgebühr (0,50 DM/Std.) entspricht im übrigen den Gebühren, die in städtischen Parkgaragen und Parkhäusern in der näheren Umgebung erhoben werden (Stadt Arder- nach: je angefangene Stunde 0,50 DM; Stadt Limburg: für die Tiefgarage 0,50 DM/Std., für das städtische Parkhaus 0,70 DM/Std.).
Eine Verbesserung der Einnahmesituation und damit auch ein höherer Kostendeckungsgrad wird sich nur erreichen lassen durch eine höhere Fwquentlerung der Parkgarage, die zu erwarten ist, wenn der Konrad-Adenauer-Platz vollständig bebaut und der Bau der innerstädtischen Haupterschließungsstraße beendet ist.
Außerdem sei darauf verwiesen, daß die Parkgarage gebaut wurde, um den Parkplatzbedarf im innerstädtischen Bereich zu decken. Ein Zuschußbedarf vor allem in der ersten Zeit der Inbetriebnahme war dabei abzusehen und wurde vom Stadtrat in Kauf genommen.
zu TZ 10 (Mietwohnungen; Erhöhung der Müllabfuhrgebühren)
Es ist formal richtig,daß die Erhöhung der Müllabfuhrgebühren ab 1982 an die Mieter weiterzugeben, die Miete also zu erhöhen wäre. Die zum 01.12.1981 erfolgte Mietanpassung wurde gegenüber den Mietern im September 1981 erklärt. Damals war der Anstieg der Müllabfuhrgebühren noch nicht, bekannt, konnte also nicht in die Mietanpassung einbezogen werden.
Eine erneute Anpassung der Mieten nur wegen der gestiegenen Müllabfuhrgebühren hätte zu einem unvertretbaren Aufwand geführt. Die dadurch verursachte Steigerung der Miete hätte im Monat, nur einige Pfennige ausgemacht.
Der im Prüfungsbericht genannte Einnahmeausfaile (jährlich ca. 600,-- DM) erwies sich nach den Berechnungen der Verwaltung als bei weitem zu hoch.
Im übrigen wurde für die städtischen Wohnungen inzwischen turnusgemäß eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt. Die Mieten wurden danach angepaßt. Dabei wurde die Erhöhung der Müllabfuhrgebühren berücksichtigt.
z u TZ 11 (Mietwohnungen; Zinserhöhung für Gebäude Hum bachstr. 1)
Die zum 01.01. an und für sich vorzunehmende Neuberechnung der Miete erfolgte nicht, weil das Haus Humbachstraße 1 zum 01.07.1983 verkauft worden ist.
zu TZ 12 (Mietwohnungen; Festsetzung von Kostenmieten statt ortsüblic her Mieten)
Die Entscheidung, die Mieten für die beiden Häuser Fürstenweg 1 und Fürstenweg 3 unter Anwendung der Bestimmungen für preisgebundenen Wohnraum zu ermitteln, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht Vorlagen, wurde vor längerer Zeit von den Organen der Stadt getroffen. Einzelheiten über diese Entscheidung sind heute nicht mehr feststellbar.
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