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Rates am
Montabaur
05.09.1093
Betr.: Beratung und Beschlußfassung über den Bericht der Kreisverwaltung über das
"Ergebnis der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt Montabaur in den Jahren 1978 - 1982
Sachverhatt^Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stadt Montabaur in den Jahren 1978 - 1987 wurde den Fraktionen mit Schreiben vom 21.06.1083 zur Verfügung gestellt.
Zu den Einzelfeststellungen im Prüfungsbericht (Anlage Nr. 1) ist aus Sicht der Verwaltung folgendes mitzuteilen:
zu TZ 1 (Eingruppierung der Arbeiter des Ba uhofes)
Der Stellenplan der Stadt weist (ohne die Stellen der Waldarbeiter) insgesamt 17 Arbeiterstellen aus. Davon sind 6 Arbeiter in die Lohngruppe VI BMT-G eingestuft. Dabei handelt es sich um folgende Stellen:
1. Stelle des Vorarbeiters
2. Stelle des Friedhofsgärtners
3. Stelle des Fahrers (tarifgerecht eingruppiert)
4. Stelle eines Anstreichers ;
5. 2 Stellen für Maurer
Einer der beiden Maurer scheidet wahrscheinlich aus gesundheitlichen Gründen in Kürze aus. Es ist beabsichtigt, bei der Neubesetzung der Stelle ded Nachfolger nicht mehr in Lohngruppe VI BMT-G einzugrupnieren. Bei dieser Stelle kann also im Haushaltsplan 1984 ein ku-Vermerk angebracht werden, wenn nicht bereits eine geringerwertigere Einstufung erfolgt ist. Nach den bisherigen Erfahrungen scheint jedoch ausgeschlossen, daß ein Handwerker mit Gesellenbrief sich um die Stelle bewirbt, wenn nicht eine Eingruppierung nach Lohngruppe
VI BMT-G
erfolgt.
Bei den anderen Arbeitern handelt es sich um gualifizierte Handwerker, die nach Auffassung der Verwaltung richtig eingestuft sind. Die Arbeiter werden mit allen anfallenden Arbeiten im Stadtgebiet betraut. Würde man einen Teil dieser Arbeitsstellen in niedrigere Lohngruppen einstufen, müßte beim Einsatz der Arbeiter auch darauf geachtet werden, daß diese nur mit weniger schwierigen Arbeiten betraut werden. Dies ginge zu Lasten der Flexibilität beim Einsatz des Bauhofes und würde einen erhöhten Koordinierungsaufwand verursachen.
zu TZ 7 (Bauausgaben; Überzahlungen fü r Me hrve rbrauch von bitum inö sem Mischgut)
Die Einzelfeststellung trifft zu. Der überzahlte Betrag (742,66 DM) wurde von der bauausführenden Firma zurückgefordert.
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zu TZ 3 (Bauausgaben; Überzahlung für Angleichungen)
Die Einzelfeststellung trifft nicht zu. Es liegt keine Überzahlung vor.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Die im Prüfungsbericht angesprochene Position 23 betrifft die Angleichungen der einzelnen Hofflächen . Dafür erfolgte kein besonderes Aufmaß, weil dies wegen der Unregelmäßigkeit der Flächen kaum möglich gewesen wäre.
Die im Prüfungsbericht angesprochenen 10,335 t (98,50 DM/t) wurden für Angleichungen im Beeich der Fahrbahn der Köppelstraße verwendet. Die an die bauausführende Firma erfolgten Zahlungen sind berechtigt, so daß eine Rückforderung ausscheidet.
zu TZ 4 (Bauausgaben; Nachweis über den Einbau von Sträßenbaustoffen)
Beim Ausbau der Straßen "Rödernweg, Weststraße und Schubertstraße" war im Fahrbahnbereich ein erheblicher Mehreinbau an Deckschicht erforderlich, weil die vorhandenen Straßenteile Unebenheiten aufwiesen. Dieser Mehreinbau verteilte sich auf alle 3 Straßen, und auf ein besonderes Aufmaß wurde angesichts des damit verbundenen Aufwandes verzichtet.
In Zukunft wird darauf geachtet, daß die einzelnen Lieferscheine mit der Position "Angleichungen" gekennzeichnet werden.
zu TZ 5 (Bauausgaben; Kosten für Kanälschachtabdeckung)
Die Einzelfeststellung trifft zu. Der irrtümlich bei der Stadt verbuchte Betraf (587,60 DM) wurde durch die Verbandsgemeinde erstattet.
zu TZ 6 (Erschließungsbeiträge)
Nach Auffassung der Verwaltung lagen die Voraussetzungen für einen Beitragserlaß durchaus vor. Nach § 135 Abs. 5 BBauG können Erschließungsbeiträge erlassen werden, wenn und soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Entscheidung über den Beitragserlaß steht - wenn eine unbillige Härte vorliegt - im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Organs der Gemeinde (hier: des Stadtrates). Daß eine unbillige Härte vorlag, ergibt, sich u.E. aus folgenden Gesichtspunkten:
a) Bei allen Grundstücken im Baugebiet "Alberthöhe", die an die im Prüfungsbericht bezeichneten Fußwege angrenzen, handelt es sich um Eckgrundstücke, also um Grundstücke, die an mehrere Erschließungsanlagen (Fahrbahn und Fußwege) angrenzen. Dies ist eine atypische Situation. Grundsätzlich grenzen nur einige wenige Grundstücke in einem Baugebiet an mehrere Erschliessungsanlagen an.
Würde die Erschließungs- bzw. Ausbaubeitragssatzung keine Eckgrundstücksvergünstigung vorsehen, müßten die Beitragspflichtigen solcher Grundstücke die anteiligen Erschließungskosten für beide Erschließungsanlagen in vollem Umfang tragen. Dies wäre jedoch eine erhebliche Mehrbelastung gegenüber den Eigentümern anderer Grundstücke. Deswegen sahen auch die früher geltenden Satzungen der Stadt Montabaur vor, daß den Eigentümern dieser Grundstücke eine Vergünstigung eingeräumt wird. Die Vergünstigung für Eckgrundstücke wird jedoch in den beitragsfähigen Erschließungs- bzw. Ausbauaufwand einbezogen. Das bedeutet, daß die den Eigentümern von Eckgrundstücken gewährte Vergünstigung die anderen Eigentümer, die an die Erschließungsanlagen angrenzen, belastet.
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Anlage Nr. 4 zur Niederschrift ?

