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6. Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde auch einzein oder beschränkt dem Grundbuchamt voriegen oder zurückziehen, auch wenn er sie selbst nicht gestellt hat.
7. Die Beteiligten versichern, daß alie in dieser Urkunde abgegebenen Erklärungen richtig und voll- ständig sind.
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8. Auf § 1365 BGB wurde hingewiesen.
Die Beteiligten erklären, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht vorliegen
9. Der Notar hat über folgendes belehrt:
Für die Bezahlung von Steuern und Gebühren, die durch dieses Rechtsgeschäft ausgelöst werden, haften die Beteiligten als Gesamtschuidner, wie die Gesetze es vorschreiben.
Das Eigentum an dem veräußerten Grundbesitz geht erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch auf den Erwerber über; bis dahin können seine Rechte beeinträchtigt werden.
Vor der Umschreibung müssen insbesondere vorliegen
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Genehmigungen—vertretene!' B(rtettfgt?r ,
G ene h m+gueg- n a eh—d em—Gr und s tü e k s v e r k e h r s g e s e t z Geoehnri-gu-ng—frac^h—i +9—BtmdMbfwges-etf . Vorkaufsrechtserklärung der Gemeinde nach dem Bundesbaugesetz.
Zustimmung der Stadt Montabaur
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10. Grundbuchanträge
a) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung, Teillöschung, Rangänderung aller eingetragenen Beschränkungen und Belastungen im Grundbuch nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten.
b) Auf 1assung
Die Beteiligten sind darüber einig, daß das Eigentum an dem in § 1 bezeichneten Grundbesitz auf die Käuferin zu Alieineigentum übergeht;
sie bewilligen und beantragen die demgemäße Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch.
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c) Außer den Grundbuchnachrichten an die Beteiligten wird eine an den Notar erbeten, für den jedoch hierdurch eine besondere Nachprüfungspflicht nicht erwachsen soil.
d) Der Anspruch auf Eigentumsübertragung kann durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.
Hierauf wird - nach Belehrung - verzichtet.
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