11. Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung entstehenden Gebühren, Steuern und Auslagen - nicht jedoch eventuelle Ertragssteuern - trägt/tragen- die Käuferin.
Sie beantragt Befreiung von den Gerichtskosten gern. § 76 Städtebauförderungsgesetz.
Anfallende Löschungskosten trägt der Veräußerer.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelcsen. von ihnen genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterschrieben :

