Akte 
Sitzung 22. September 1983
Entstehung
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11. Die durch diese Urkunde und ihre Durchführung ent­stehenden Gebühren, Steuern und Auslagen - nicht jedoch eventuelle Ertragssteuern - trägt/tragen- die Käuferin.

Sie beantragt Befreiung von den Gerichtskosten gern. § 76 Städtebauförderungsgesetz.

Anfallende Löschungskosten trägt der Veräußerer.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelcsen. von ihnen genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unter­schrieben :