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/4 Oie Grundstücke Fiur !8 Nrn 259/3186 und
26^3186 (jetzt Fiur 44 Nr. 285) sind zugunsten def als ein Grundstück vereinigten Parzeiien Fiur i8 Nrn. zu 258/3186 mit 5 qm und 258/3186 mit 0 qm wiefolgt beiastet:
Das Grundstück Fiur 18 Nr. 258/3186 = 5 qm darf bis fast an die Grenze der Grundstücke Fiur 18 Nrn. 259/3186 und 260/3186 bebaut werden;
/5 zu Lasten und zugunsten wie bei ifd. 4:
Oie Grundstücke Fiur 18 Nrn. 259/3186 und 260/ 3186 dürfen nicht ganz aber auch nicht zum Tel! bebaut werden und soiien ais Prtvatweg'bestehen b!eiben.
3. Der im Grundbuch von Montabaur Ciatt 99o in Abt. !i/l eingetragene Sanierungsvermerk ist bekannt und wird übernommen.
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in bezug auf den veräußerten Grundbesitz gehen Besitz, Lasten, Nutzungen und Gefahren auf den Erwerber über
a) bzgi. des Vorgartens vor dem Nohnhaus Gerharz ab 19. o9. 1983,
b) bzgi. der Tanksteiienfiäche ah ol. Io. 1983,
c) bzgi. der übrigen Flächen mit dem Tage des Umzuges des von dem Verkäufer auf dem Kaufgrundbesitz geführten Betriebes, spätestens jedoch zum 31. 12. 1984.
Bis zur Übergabe des Grundbesitzes zu c) trägt der Verkäufer die grundstücksbezogenen Abgaben und Lasten.
Oer Verkäufer kann bis zu diesem Zeitpunkt den Grundbesitz zu c) kostenfrei nutzen.
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1 . in bezug auf den veräußerten GrundbPSttz&&h-eTT Besitz, Lasten, Nutzungen und^^fhrTTren auf d Erwerber über mitN+HctTng ab
2. Oer Veräußerer - mehrere ais Gesamtschuidner - haftet für Freiheit von im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten, Bauiasten und Beschränkungen, Miet-, Pacht- oder sonstigen Rechten Dritter, soweit sie nicht ausdrücklich in dieser Urkunde vom Erwerber übernommen werden.
3. Ersehtießungs- und sonstige Anliegerbeiträge
trägt der Veräußerer, soweit sie bis zum heutigen Tage durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgesetzt worden sind. Im übrigen trägt Erseht ießungs- und sonstige Anliegerbeiträqe der E rwerber.
4. Alle zum Mirksamwerden dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben Vorbehalten und werden hiermit unter Übersendung von Vertragsabschriften beantragt. Sie werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.
Der Notar wird beauftragt, das dem Vollzug dieses Vertrages Dienliche zu veranlassen.
5. Das Grundbuch wurde
eingesehen.

